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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
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Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.1.1.2, 1.1.7.2.5., 1.1.7.2.7., 1.1.8.2. und 1.1.9.2. Die Anhänge 8A, 8B, 8C, 8D, 8E, 8F, 8G, 8H, 8I, 8J, 8K, 8N, 8O, 8P, 8Q, 8R, 8S, 8T, 8U, 8V, 8W, 8X, 8Y, 8Z, 8AA, 8AB, 8AD wurden um Kroatien = HR erweitert und ergänzt. Die Anhänge 8AE und 8AG wurden gleichfalls berichtigt. Der Anhang 8M wurde entfernt, weil bereits im Anhang 8J enthalten. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
1.1.13. Sondervorschriften für bestimmte Beförderungsarten
1.1.13.1. Beförderung auf dem Luftweg
1.1.13.1.0. Allgemeines
Gemäß Art. 340e ZK-DVO ist das gemeinschaftliche Versandverfahren für Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, nur dann vorgeschrieben, wenn diese Waren in einem Flughafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden.
1.1.13.1.1. Vereinfachungsmaßnahmen
Für die Warenbeförderung auf dem Luftweg können folgende vereinfachte Verfahren bewilligt werden:
A) vereinfachtes Verfahren - Stufe 1 (Art. 444 ZK-DVO bzw. Art. 111 der Anlage I des ÜgemVV) und
B) vereinfachtes Verfahren - Stufe 2 (Art. 445 ZK-DVO bzw. Art. 112 der Anlage I des ÜgemVV).
Bewilligung
In Österreich ist zur Bewilligungserteilung zentral das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien zuständig.
Zu A)
Über Antrag ist Luftverkehrsgesellschaften, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben, bescheidmäßig die Bewilligung nach Art. 444 ZK-DVO, zur Verwendung des Manifestes als Versandanmeldung, unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
- Der Inhalt der verwendeten Manifeste hat dem Anhang 3 der Anlage 9 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu entsprechen
- Das gemeinschaftliche Versandverfahren wird regelmäßig in Anspruch genommen
- Die Bewilligungswerberin kann ihren Verpflichtungen aus dem vereinfachten Verfahren nachkommen
- Es wurden keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen
Die Bewilligung nach Art. 444 ZK-DVO hat zu enthalten:
- Die Form des Manifestes
- Die Abgangsflughäfen
- Die Bestimmungsflughäfen
- Dass die Luftverkehrsgesellschaft die Übermittlung der Liste nach Art. 444 Abs. 7 ZK-DVO, erster Unterabsatz, selbst bis spätestens 10. des Folgemonats vornimmt.
Verfahren
Bei gemeinsamer Beförderung von Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und von Waren, die in dem in Art. 340c Abs. 1 ZK-DVO vorgesehenen internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, sind diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen.
Das Manifest ist von den Luftverkehrsgesellschaften mit einer der folgenden Kurzbezeichnungen zu versehen, der Datum und Unterschrift beizufügen sind:
- T1, wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden, zB Wien/Frankfurt/New York, nicht Wien/New York (es liegt kein gVV vor)
- T2F, wenn die Waren in das in Art. 340c Abs. 1 ZK-DVO vorgesehene interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden (zB Kanarische Inseln) im gVV, zB Wien/Las Palmas, nicht Wien/New York (es liegt kein gVV vor)
- T2 wenn die Waren in das in Art. 340c Abs. 3 ZK-DVO vorgesehene interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden, zB Wien/Zürich, nicht Wien/New York (es liegt kein gemVV vor)
Das Manifest muss ferner enthalten:
- Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert
- Flugnummer
- Datum des Fluges
- Abgangsflughafen und Bestimmungsflughafen
Weiters für jede aufgeführte Warensendung
- Nummer des Luftfrachtbriefes
- Anzahl der Packstücke
- Handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben
- Rohmasse
- Consolidation, auch in abgekürzter Form, für Sammelladungen. In diesen Fällen müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Warenmanifest aufgeführten Waren beziehen, die handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten.
Das Manifest ist der Abgangszollstelle mindestens in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, ein Exemplar wird von der Abgangszollstelle aufbewahrt, ein Exemplar ist vom Luftverkehrsunternehmen der Bestimmungszollstelle vorzulegen.
Die Bestimmungszollstellen übermitteln den Abgangszollstellen monatlich die von den Luftverkehrsgesellschaften erstellten beglaubigten Listen der Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt worden sind.
Die Liste hat zu enthalten:
- Referenznummer des Manifestes
- Kurzbezeichnung, die es als Versandanmeldung ausweist
- Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert hat
- Flugnummer
- Datum des Fluges
Diese Listen sind von den Luftverkehrsgesellschaften an die Zollstellen der Abgangsflughäfen zu übermitteln.
Die Abgangszollstelle vergleicht die Daten der eingelangten Listen mit den einbehaltenen Manifesten.
Werden Unregelmäßigkeiten erkannt, sind von den Abgangszollstellen die Bestimmungszollstellen und die bewilligungserteilende Behörde in Kenntnis zu setzen. Die Abgangszollstellen beziehen sich dabei insbesondere auf den Luftfrachtbrief für die Waren, die Anlass zu den Feststellungen gegeben haben.
Bestätigen sich die Unregelmäßigkeiten, sind entsprechende Maßnahmen (Zollschuld, FinStrG) einzuleiten.
Zu B)
Bewilligung
Über Antrag ist Luftverkehrsgesellschaften bescheidmäßig die Bewilligung nach Art. 445 ZK-DVO, zur Verwendung eines mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifestes als Versandanmeldung, unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
- Luftverkehrsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft haben, müssen zumindest ein Regionalbüro im Zollgebiet der Gemeinschaft haben
- Es wird eine bedeutende Anzahl an Flügen zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt
- Die antragstellende Luftverkehrsgesellschaft ist an das elektronische Datenaustauschsystem zur Übermittlung von Manifesten zwischen den Abgangs- und Bestimmungsflughäfen angeschlossen und verfügt über die erforderliche Infrastruktur
- Die Manifestdaten entsprechen dem Anhang 3 der Anlage 9 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt entspricht
- Die Bewilligungswerberin kann ihren Verpflichtungen aus dem vereinfachten Verfahren nachkommen
- Es wurden keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen Zoll- oder Steuervorschriften begangen
Nach Eingang des Bewilligungsantrages setzt das bewilligungserteilende Zollamt die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sich Abgangs- und Bestimmungsflughäfen befinden und die durch Datenaustauschsysteme verbunden sind, von diesem Antrag in Kenntnis.
Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, keine Einwände eingelangt, so kann die Bewilligung nach Maßgabe der vorstehend angeführten Voraussetzungen erteilt werden. Langen in Österreich derartige Mitteilungen ein, ist innerhalb der Frist der Empfang der Mitteilung mittels e-mail zu bestätigen und ggf. die Gründe, die das vereinfachte Verfahren nach Art. 445 ZK-DVO nicht zulassen, bekannt zu geben.
Die Bewilligung nach Art. 445 ZK-DVO hat zu enthalten:
- Die Aufzeichnungspflicht für die Luftverkehrsgesellschaft nach Art. 445 Abs. 4 ZK-DVO, zweiter Unterabsatz, mit den Mindestdaten nach Art. 445 Abs. 3 ZK-DVO, zweiter Unterabsatz (Manifestdaten)
- Die Abgangsflughäfen
- Die Bestimmungsflughäfen
Verfahren:
Die Bewilligung gilt nur für Beförderungen im gemeinschaftlichen Versandverfahren, die zwischen den in der Bewilligung genannten Flughäfen durchgeführt werden.
Das im Abgangsflughafen ausgestellte Manifest wird dem Bestimmungsflughafen elektronisch übermittelt.
Das gemeinschaftliche Versandverfahren gilt als beendet, sobald das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest den Zollbehörden des Bestimmungsflughafens zur Verfügung steht, und diesen die Waren gestellt worden sind.
Den Bestimmungszollstellen sind von den Fluggesellschaften Möglichkeiten für einen aktuellen Manifestdatenzugang zu eröffnen, um zur Beendigung der Verfahren die Manifestdaten bzw. die Gestellungsinformationen unmittelbar empfangen und auswerten zu können.
Elektronische Manifeste haben gemäß Art. 445 Abs. 3 ZK-DVO zu enthalten:
- Name der Luftverkehrsgesellschaft, die die Waren befördert
- Flugnummer
- Datum des Fluges
- Abgangsflughafen und Bestimmungsflughafen
Weiters für jede aufgeführte Warensendung
- Nummer des Luftfrachtbriefes
- Anzahl der Packstücke
- Handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben
- Rohmasse
- Consolidation, auch in abgekürzter Form, für Sammelladungen. In diesen Fällen müssen die Luftfrachtbriefe, die sich auf die im Warenmanifest aufgeführten Waren beziehen, die handelsübliche Bezeichnung der Waren mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben enthalten.
Die Luftverkehrsgesellschaft hat gemäß Art. 445 Abs. 3 ZK-DVO auf dem Manifest zu jeder angeführten Warenposition folgende Angaben zu machen:
T1, wenn die Waren in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden
- zB Wien/Frankfurt/New York
- nicht Wien/New York (es liegt kein gVV vor).
T2, wenn die Waren in das in Art. 340c Abs. 3 ZK-DVO vorgesehene interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden
- zB Wien/Zürich
- nicht Wien/New York (es liegt keine gemVV vor).
TF (= T2F), wenn die Waren gemäß Art. 340c Abs. 1 ZK-DVO in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführt werden
- zB Wien/Las Palmas
- nicht Wien/New York (es liegt kein gVV vor)
TD, für Waren, die bereits in ein Versandverfahren überführt wurden oder die im Rahmen der aktiven Veredelung , des Zolllagerverfahrens oder der vorübergehenden Verwendung befördert werden. In diesen Fällen vermerkt die Luftverkehrsgesellschaft die Kurzbezeichnung TD auch auf dem entsprechenden Luftfrachtbrief und gibt das angewendete Verfahren, die Referenznummer und das Datum sowie den Namen der Stelle an, die die Versandanmeldung ausgestellt hat.
C entspricht T2L, für Waren, deren Gemeinschaftscharakter nachgewiesen werden kann.
Beförderung von Gemeinschaftswaren, die nicht Gegenstand einer Ausfuhrlieferung sind und nicht in das Versandverfahren überführt wurden.
- zB Wien/Frankfurt, Wien/Ljubljana/Rom
- nicht Wien/New York
X für auszuführende Gemeinschaftswaren, die nicht in ein Versandverfahren überführt wurden.
- zB Wien/New York, Wien/Frankfurt/New York
- nicht Wien/Zürich
Nachprüfung
Die Bestimmungszollstellen ersuchen nach Risikoauswahl, mindestens jedoch in 2 (am Flughafen Wien-Schwechat in 10) einlangenden Versandfällen pro Monat, die Abgangszollstellen um Nachprüfung der Einzelheiten der mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Manifestdaten.
Einlangende Nachprüfungsersuchen sind zeitnah zu bearbeiten. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren, für Risikoanalysen bereit zu halten und an die prüfungsersuchenden Zollbehörden zu übermitteln.
Mitteilungspflichten:
- Die Luftverkehrsgesellschaften teilen den Zollbehörden alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit
- Die Zollbehörden der Bestimmungsflughäfen teilen den Zollbehörden der Abgangsflughäfen und der bewilligungserteilenden Behörde unverzüglich alle Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten mit.
1.1.13.1.2. Information zu Sammelsendungen (consolidation)
(1) Werden im Luftverkehr zu befördernde Waren in Sammelsendungen (consolidation) zusammengefasst, so wird für jeden Teil der Sammelsendung ein Vertrag zwischen dem Versender und dem Sammelspediteur geschlossen; dieser Vertrag wird als "House Air Waybill" (HAWB) bezeichnet.
(2) Die Beförderung der Luftfracht-Sammelsendungen als Ganzes erfolgt aufgrund eines Vertrages zwischen dem Sammelspediteur und der Luftverkehrsgesellschaft; dieser Vertrag wird als "Master Air Waybill" (MAWB) bezeichnet. Außerdem wird für die Sammelsendung ein Sammelmanifest (consolidation manifest) erstellt, dh. eine Aufstellung - jeweils mit Angabe des HAWB - der in der Sammelsendung enthaltenen Sendungen.
(3) Befördert eine Luftverkehrsgesellschaft gemäß Art. 444 ZK-DVO oder Art. 445 ZK-DVO (Art. 111 oder 112 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren) eine Sammelsendung aufgrund eines Master Air Waybill (MAWB), so ist es zulässig, dass sie vom Inhalt der vom Sammelspediteur erstellten House Air Waybills (HAWBs) keine Kenntnis hat.
(4) In einem solchen Fall kann die Luftverkehrsgesellschaft Sammelsendungen für die Beförderungen annehmen, sofern
i) sich der Sammelspediteur verpflichtet, in den HAWBs den Nachweis über den Status der einzelnen Sendungen zu vermerken;
ii) die Sammelmanifeste die in Anlage 3 des Anhangs 9 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt aufgeführten Angaben enthalten;
iii) a) in diesen Manifesten für jede Warenposition der zutreffende Status angegeben ist: T1, T2, T2F, TF, C (entspricht T2L), F (entspricht T2LF) oder X;
b) werden jedoch Waren in die Sammelsendungen aufgenommen, die sich bereits in einem Versandverfahren befinden (zB gemeinschaftliches Versandverfahren, Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Formblatt 302 usw.) oder die im Rahmen der aktiven Veredelung, des Zolllagerverfahrens oder vorübergehenden Verwendung befördert werden, so ist bei den entsprechenden Positionen der Code "TD" zu vermerken; die HAWBs müssen zusätzlich den Code "TD" tragen, und es sind außerdem die Art des angewandten Verfahrens sowie die Nummer, das Datum und die Bezeichnung der Abgangszollstelle des Versandpapiers anzugeben;
iv) der höchste Status im Sinne des nachstehenden Absatzes 5 im Sammelmanifest der Luftverkehrsgesellschaft mitgeteilt wird.
(5) Macht die Luftverkehrsgesellschaft von dem in Art. 444 ZK-DVO (Art. 111 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren) vorgesehenen Manifestverfahren Gebrauch, so muss sie die Sammelsendung unter der Angabe "Consolidation" (auch in abgekürzter Form), in das Luftfrachtmanifest eintragen, dessen Status dem höchsten im Sammelmanifest erscheinenden Status (in der Reihenfolge: T1, T2, T2F und C) entspricht.
Beispiel:
Umfasst das Sammelmanifest Waren mit dem Status T1, T2, sowie Waren, die sich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, so ist dieses Manifest in das Luftfrachtmanifest T1 aufzunehmen.
(6) Darf die Luftverkehrsgesellschaft im Datenaustauschsystem übermittelte Manifeste gemäß Art. 445 ZK-DVO (Art. 112 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren) verwenden, so ist die Angabe "Consolidation" oder eine zulässige Abkürzung ausreichend.
(7) Alle Sammelmanifeste, die HAWBs und das Luftfrachtmanifest sind auf Verlangen den zuständigen Behörden im Abgangsflughafen vorzulegen.
(8) Alle Sammelmanifeste, die HAWBs und das Luftfrachtmanifest sind den zuständigen Behörden im Bestimmungsflughafen vorzulegen. Diese Behörden nehmen anhand der Angaben in den Sammelmanifesten die nötigen Kontrollen an den Waren vor.
(9) In jedem Falle handelt die Luftverkehrsgesellschaft als Hauptverpflichteter, ist also im Falle von Unregelmäßigkeiten für die Transaktion voll verantwortlich. Die Beziehungen zwischen der Luftverkehrsgesellschaft und dem Sammelspediteur werden durch privatwirtschaftliche Vertragsbestimmungen geregelt.
1.1.13.1.3. Information zur Verwendung des Codes C
Unter diesem Punkt werden die Fälle der Verwendung des Codes "C" für die Beförderung von Gemeinschaftswaren im Luftverkehr erläutert, wenn die Luftverkehrsgesellschaften zur Verwendung des durch Datenaustausch übermittelten Manifestes (EDI) nach Art. 445 ZK-DVO (Art. 112 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren) - siehe obigen Abschnitt 1.1.13.1.1. - zugelassen sind.
Beispiel I
MS ------------------------> MS
Der Code "C" ist zu verwenden.
Beispiel II
MS ------------------------> EFTA
Der Code "T2" ist zu verwenden.
Beispiel III
Flugzeug A Flugzeug A
MS ------------------------> EFTA ------------------------> MS
(ohne Umladung)
Der Code "C" ist zu verwenden.
Beispiel IV
Flugzeug A Flugzeug B
MS ------------------------> EFTA ------------------------> MS
(mit Umladung)
Hier sind folgende Grundsätze zu beachten:
i) Für Flugzeug A
a) Der Luftfrachtbrief (AWB) wird genauso wie bei einem Direktflug MS --> MS ausgestellt.
b) Auf dem Manifest sind der Ladeflughafen (Abgangsmitgliedstaat), der Bestimmungsflughafen
des Fluges (EFTA) und der letzte Entladeflughafen (Bestimmungsmitgliedstaat) angegeben.
c) Die Umladung von Flugzeug A auf Flugzeug B findet normalerweise innerhalb von
einigen Stunden unter Kontrolle der Luftverkehrsgesellschaft sowie unter zollamtlicher
Aufsicht statt.
ii) Für Flugzeug B
a) Es wird kein zusätzlicher Luftfrachtbrief ausgestellt.
b) Auf dem neuen Manifest sind der Ladeflughafen (Abgangsmitgliedstaat) und der letzte
Entladeflughafen (Bestimmungsmitgliedstaat) angegeben.
iii) Konsequenzen für die Codierung
Aus der obigen Erläuterung ergibt sich, dass die betreffenden Waren tatsächlich im Rahmen ein und desselben Beförderungsvertrags befördert werden. Im Übrigen liegen den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat der endgültigen Bestimmung alle erforderlichen Informationen vor, so dass der genaue Ladeort (Abgang) festgestellt werden kann. Ferner ist zu beachten, dass Art. 445 ZK-DVO dem Art. 112 des Übereinkommens genau entspricht. Folglich können sämtliche Codes von EFTA-Luftverkehrsgesellschaften verwendet werden, wenn sie zu dem Verfahren zugelassen sind. Wichtig ist, dass der richtige Code am Ladeflughafen (Abgang) angebracht wird, dass er nicht von einer anderen Luftverkehrsgesellschaft geändert wird und im Entladeflughafen (Bestimmung) zur Verfügung steht.
5. Schlussfolgerung
Code "C" (entspricht T2L) ist in dem nachstehenden Beispiel
Flugzeug A "C"
MS ------------------------------------> EFTA
Flugzeug B "C"
Umladung---------------------------------> MS
unter den folgenden Voraussetzungen zu verwenden:
a) Der von der betreffenden Luftverkehrsgesellschaft im Ladeflughafen (Abgang) gewählte Code darf unter keinen Umständen von einer anderen Luftverkehrsgesellschaft geändert werden.
b) Das Datenaustauschsystem der Luftverkehrsgesellschaften muss dieser Anforderung entsprechend angepasst werden und ausreichende Sicherungsmaßnahmen gegen Missbräuche aufweisen.
c) Die in Absatz 4 i) Buchstaben a, b und c aufgeführten Bedingungen werden eingehalten.