

1. Allgemeines
Zollkontingente werden ausschließlich entsprechend den Vorschriften der Artikel 56 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK), der Artikel 147 und 153 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DA) sowie der Art. 49 bis 54, 223, 224 und 236 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) nach dem so genannten Windhundverfahren vergeben, sofern für ihre Anwendung nicht die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist. Diese Lizenzkontingente sind durch die Ordnungszahlen 09.4000 bis 09.4999 gekennzeichnet und werden - je nach Marktorganisation - von der Agrarmarkt Austria (AMA) oder dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft verwaltet. Für diese Lizenzkontingente gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht.
Gemäß Art. 49 UZK-IA gelten alle an einem Kalendertag angenommenen Anträge als gleichzeitig eingebracht.
Gemäß Art. 49 Abs. 1 UZK-IA können Zollkontingente und Zollplafonds nur bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Anspruch genommen werden.
Abfertigungen unter Anwendung von Zollkontingenten können nur aufgrund schriftlicher Zollanmeldungen oder mit Zollanmeldungen im Informatikverfahren ("e-Zoll") erfolgen, bei Zollplafonds auch aufgrund einer mündlichen Zollanmeldung.
Das Windhundverfahren erfordert eine rasche Verarbeitung und Weiterleitung der Anträge.
In Österreich ist die Kontingentverwaltung durch Abschnitt E der auf § 46 ZollR-DG basierende Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV) geregelt.
Für die Verwaltung der Kontingente und Zollplafonds ist eine zentrale Stelle, die Kontingentstelle, die bei der Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels eingerichtet ist, vorgesehen. Wenn in den einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zollkontingenten oder Zollplafonds das Zollamt Linz/Wels genannt ist, ist darunter die Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels zu verstehen.
Die Kontingentverwaltung bzw. die Ziehung der Kontingente erfolgt für alle Anträge in den EU-Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission in Brüssel. Die Behandlung in Brüssel erfolgt nach folgendem Schema:
Behandlung der Kontingentanträge in Brüssel
Tag der Antragstellung (= Annahme der Anmeldung) |
Ziehung in Brüssel 14.00 (Brüsseler Zeit) |
Montag |
Mittwoch der selben Woche |
Dienstag |
Donnerstag der selben Woche |
Mittwoch |
Freitag der selben Woche |
Donnerstag |
Montag der darauf folgenden Woche |
Freitag |
Dienstag der darauf folgenden Woche |
Samstag, Sonntag |
Mittwoch der darauf folgenden Woche, gemeinsam mit den Anträgen vom Montag gereiht nach dem Tag der Anmeldung |
Feiertage finden keine Berücksichtigung |
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1., 2., 3. und 4. Januar |
zweiter Werktag nach dem 4. Januar nicht gereiht nach dem Tag der Anmeldung |
Zusatzinformationen
