Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010314/0243-IV/8/2016
gültig ab 01.05.2016
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung

1. Allgemeines

Zollkontingente werden ausschließlich entsprechend den Vorschriften der Artikel 56 Abs. 4 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK), der Artikel 147 und 153 der der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 (UZK-DA) sowie der Art. 49 bis 54, 223, 224 und 236 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 (UZK-IA) nach dem so genannten Windhundverfahren vergeben, sofern für ihre Anwendung nicht die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist. Diese Lizenzkontingente sind durch die Ordnungszahlen 09.4000 bis 09.4999 gekennzeichnet und werden - je nach Marktorganisation - von der Agrarmarkt Austria (AMA) oder dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft verwaltet. Für diese Lizenzkontingente gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht.

Gemäß Art. 49 UZK-IA gelten alle an einem Kalendertag angenommenen Anträge als gleichzeitig eingebracht.

Gemäß Art. 49 Abs. 1 UZK-IA können Zollkontingente und Zollplafonds nur bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Anspruch genommen werden.

Abfertigungen unter Anwendung von Zollkontingenten können nur aufgrund schriftlicher Zollanmeldungen oder mit Zollanmeldungen im Informatikverfahren ("e-Zoll") erfolgen, bei Zollplafonds auch aufgrund einer mündlichen Zollanmeldung.

Das Windhundverfahren erfordert eine rasche Verarbeitung und Weiterleitung der Anträge.

In Österreich ist die Kontingentverwaltung durch Abschnitt E der auf § 46 ZollR-DG basierende Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV) geregelt.

Für die Verwaltung der Kontingente und Zollplafonds ist eine zentrale Stelle, die Kontingentstelle, die bei der Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels eingerichtet ist, vorgesehen. Wenn in den einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Verwaltung von Zollkontingenten oder Zollplafonds das Zollamt Linz/Wels genannt ist, ist darunter die Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels zu verstehen.

Die Kontingentverwaltung bzw. die Ziehung der Kontingente erfolgt für alle Anträge in den EU-Mitgliedstaaten durch die Europäische Kommission in Brüssel. Die Behandlung in Brüssel erfolgt nach folgendem Schema:

Behandlung der Kontingentanträge in Brüssel

Tag der Antragstellung

(= Annahme der Anmeldung)

Ziehung in Brüssel

14.00 (Brüsseler Zeit)

Montag

Mittwoch der selben Woche

Dienstag

Donnerstag der selben Woche

Mittwoch

Freitag der selben Woche

Donnerstag

Montag der darauf folgenden Woche

Freitag

Dienstag der darauf folgenden Woche

Samstag, Sonntag

Mittwoch der darauf folgenden Woche, gemeinsam mit den Anträgen vom Montag

gereiht nach dem Tag der Anmeldung

Feiertage finden keine Berücksichtigung

 

1., 2., 3. und 4. Januar

zweiter Werktag nach dem 4. Januar

nicht gereiht nach dem Tag der Anmeldung

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Kontingentverwaltungen, Kontingentstellen, Windhundkontingente, Zollplafonds, Zollkontingente
Stammfassung:BMF-010314/0128-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26285.64
aufgenommen am: 29.04.2016 09:13:59
Dokument-ID: 26b60da9-a00a-4e55-9b82-97178a369717
Segment-ID: 2469d75a-4c7a-453e-a50a-96b87bd0597e
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