Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-3000, Arbeitsrichtlinie Allgemeine Bestimmungen
-
Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die gleichnamige Arbeitsrichtlinie UP-3000.
2. Präferenznachweise - allgemeine Bestimmungen
Die Präferenzmaßnahmen der EU sehen unterschiedliche Präferenznachweise (siehe nachfolgende Abschnitte 2.1. bis 2.9.) vor. Den jeweiligen Arbeitsrichtlinien ist zu entnehmen, welche Präferenznachweise Anwendung finden.
2.1. Die zollamtlich zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Beispiel für das Formular EUR.1 siehe Anhang 1 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
2.2. Die zollamtlich zu bestätigende Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Beispiel für das Formular EUR-MED siehe Anhang 2 Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
2.3. Das Formblatt EUR.2
Das Formblatt EUR.2 gilt nur im Postverkehr mit Syrien bis zu einem Wert von 2.820 Euro und kann von jedem Ausführer bestätigt werden. Die Sendung darf allerdings nur Ursprungserzeugnisse enthalten.
Beispiel für das Formular EUR.2 siehe Anhang 3 Formblatt EUR.2
(das Formular kann in den einzelnen Mitgliedstaaten farblich und gestalterisch differieren).
2.4. Die Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung kann bis zu einem Wert von 6.000 Euro von jedem Ausführer bestätigt werden. Für "Ermächtigte Ausführer" besteht keine Werteinschränkung. Der Text der Erklärung auf der Rechnung muss den Bestimmungen der Fußnoten entsprechen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden.
2.4.1. Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung für alle Präferenzmaßnahmen
[ausgenommen in den Warenverkehren mit Syrien und der Zollunion EU-Türkei (jeweils nicht vorgesehen) sowie für Chile, Mexiko und das Allgemeine Präferenzsystem (jeweils abweichender Text)]
Deutsche Version |
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ....(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...(2) Ursprungswaren sind. |
Englische Version |
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ...(2) preferential origin. |
.......................................................................... (3) |
(Ort und Datum) |
.......................................................................... (4) |
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) |
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
2.4.2. Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung für die Warenverkehre mit Chile und Mexiko
Deutsche Fassung |
Der Ausführer [Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. …………………… (1)] der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …… (2) sind. |
Englische Fassung |
The exporter of the products covered by this document [customs or competent governmental authorisation No. (1)] declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of preferential origin (2). |
Spanische Fassung |
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera o de la autoridad gubernamental competente no ……………… (1)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ……. (2). |
2.4.3. Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung im Allgemeinen Präferenzsystem
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten nur in französischer oder englischer Sprachversion auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Französische Fassung |
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n o … (1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle … (2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Communauté européenne et … (3). |
Englische Fassung |
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No … (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Community and … (3). |
................................................................................................................. |
(Ort und Datum) (4) |
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) (5) |
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
(2) Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,CM' anzubringen.
(3) Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: ,EU cumulation', ,Norway cumulation', ,Switzerland cumulation', ,Turkey cumulation', ,regional cumulation', ,extended cumulation with country x' oder ,Cumul UE', ,Cumul Norvège', ,Cumul Suisse', ,Cumul Turquie', ,cumul regional', ,cumul étendu avec le pays x'.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss (nur für ermächtigten EU-Ausführer vorgesehen), entfällt auch der Name des Unterzeichners."
2.4.4. Die Erklärung auf der Rechnung MED
Die Erklärung auf der Rechnung MED gilt nur für PanEuroMed-Länder (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Weitere Informationen/PanEuroMed-Abkommen)*) und kann bis zu einem Wert von 6.000 Euro von jedem Ausführer bestätigt werden. Die 6.000 Euro-Grenze bezieht sich nur auf die in einer Sendung enthaltenen Ursprungswaren. Für "Ermächtigte Ausführer" besteht keine Werteinschränkung.
Der Text der Ursprungserklärung auf der Rechnung MED, welcher nachstehend aufgeführt ist, muss den Bestimmungen der Fußnoten entsprechen. Die Fußnoten müssen jedoch nicht wiedergegeben werden. Angaben bezüglich der Kumulierung ("cumulation applied with....." und "no cumulation applied") müssen immer in englischer Sprache erfolgen.
*) Redaktionelle Anmerkung: Im Zuge einer Korrektur am 12. Februar 2015 wurde die Textfolge "(siehe Arbeitsrichtlinie UP-4100)" im Rahmen einer Korrektur auf "(siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Weitere Informationen/PanEuroMed-Abkommen)" berichtigt.
Deutsche Version |
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. .... (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... (2) Ursprungswaren sind. - cumulation applied with …….. (Name des Landes/der Länder) - no cumulation applied (3) |
Englische Version |
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ... 1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... (2) preferential origin. - cumulation applied with …….. - no cumulation applied (3) |
.......................................................................... (4) |
(Ort und Datum) |
.......................................................................... (5) |
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) |
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammer weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung "CM" an.
(3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
(4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie im Dokument selbst enthalten sind.
(5) Ermächtigte Ausführer sind von der handschriftlichen Unterzeichnung befreit. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnet, entfällt auch der Name des Unterzeichners.