Richtlinie des BMF vom 20.04.2009, BMF-010311/0035-IV/8/2009
gültig von 20.04.2009 bis 07.10.2010
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
  • 8. Ausnahmen
  • 8.2. Grüne Abfallliste

8.2.1. Einfuhr von Grüne-Liste-Abfällen

(1) Die Einfuhr von Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) aus Staaten, in denen der OECD-Beschluss1) gilt, ist von der

  • Bewilligungspflicht gemäß § 69 AWG 2002 (Abschnitt 3.3. Abs. 1 lit. a) sowie
  • von der Verpflichtung, dafür ein Notifizierungsformular (Abschnitt 3.3. Abs. 1 lit. b) mitzuführen,

ausgenommen. Die beabsichtigte Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste, mit einem Gewicht von mehr als 20 kg aus Staaten, in denen der OECD-Beschluss gilt, unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2, Muster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.

(2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") siehe auch Abschnitt 8.2.5.

  • 1

    ) Der OECD-Beschluss C(2001)107 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt in folgenden OECD-Mitgliedsstaaten: Australien, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Österreich, Kanada, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweden, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:20.04.2009
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Abfälle, Abfallverbringung, Notifizierung, Grüne Liste
Stammfassung:BMF-010311/0051-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27189.5
aufgenommen am: 20.04.2009 13:01:54
Dokument-ID: 4aa2889c-9f5e-4b77-af5e-f4451c690f29
Segment-ID: 24b89af3-7091-4239-bd1b-eb818399f67c
nach oben