Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.01.2009

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Suchtmittel

1.1.5. Zweifelsfragen

In Verdachts- oder Zweifelsfällen haben die Zollstellen auf Grund von Sachverständigengutachten (Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung, Bezirkssanitätsbehörden, Apotheken) feststellen zu lassen, ob ein Suchtmittel vorliegt. Wenn es zweckmäßig erscheint, kann auch direkt mit der Suchtmittelüberwachungsstelle des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, Sektion III (Öffentliches Gesundheitswesen und Arzneimittelwesen), Abteilung III/A/2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien - allenfalls i.k.W. (Telefon-Nr. 01/711 00) - in Verbindung getreten werden.