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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
- 3.2. Meldefonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
3.2.3. Im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Person
3.2.3.1. Allgemeines
Siehe Rz 191.
3.2.3.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge)
3.2.3.2.1. Zinsen
Siehe Rz 192.
3.2.3.2.2. Dividenden
Siehe Rz 193.
Inländische Dividenden sind von der Körperschaftsteuer befreit (§ 10 Abs. 1 KStG 1988).
Ausländische Dividenden sind von der Körperschaftsteuer nur befreit, wenn
- an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, oder an einer Anlage 2 zum EStG 1988 aufgezählten ausländischen Körperschaft
- eine Beteiligung in Form von Kapitalanteilen
- in Höhe von mindestens einem Zehntel
- ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr gehalten wird.
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann bei einem ausländischen Investmentfonds im Zweifel nicht angenommen werden.
3.2.3.3. Substanzgewinne
Siehe Rz 307.
3.2.3.4. Sonstige Erträge
Sonstige Erträge sind steuerpflichtig; zur Definition siehe Rz 87.
3.2.3.5. Ertragsausgleich
Siehe Rz 286 ff.
3.2.3.6. Tatsächliche Ausschüttungen
Siehe Rz 289 f.
3.2.3.7. Ausschüttungsgleiche Erträge
Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142.
3.2.3.8. Kapitalertragsteuer
Hat die juristische Person als Anteilinhaber eine Befreiungserklärung abgegeben, darf die inländische kuponauszahlende Stelle von den aus dem Fondsvermögen ausgeschütteten bzw. als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988 (Zinsen) keine Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. dem Verrechnungskonto belasten (§ 94 Z 5 EStG 1988). Liegt eine Befreiungserklärung nicht vor, ist von der Ausschüttung Kapitalertragsteuer einzubehalten bzw. bei ausschüttungsgleichen Erträgen das Verrechnungskonto des Anteilinhabers zu belasten. Dabei gilt Rz 314 f sinngemäß. Die einbehaltene bzw. belastete Kapitalertragsteuer ist im Wege der Veranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen.
Von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 (inländische Dividenden) wurde bereits anlässlich der Ausschüttung an das Fondsvermögen Kapitalertragsteuer einbehalten. Diese kann ebenfalls im Wege der Körperschaftsteuerveranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden.
Die Ausschüttung von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 (ausländische Dividenden) an die juristische Person als Anteilinhaber unterliegt der Kapitalertragsteuerabzugspflicht, weil § 94 Z 2 EStG 1988 keine Anwendung findet. Ein Unterbleiben des KESt-Abzugs ist unter der Voraussetzung möglich, dass eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 vorliegt. Dies deshalb, weil über Kapitalanlagefonds zugehende ausländische Dividenden nicht unter § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988, sondern unter § 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 fallen und sich § 94 Z 5 EStG 1988 in sachlicher Hinsicht auf Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 3 EStG 1988 bezieht. Die (allenfalls zu Unrecht) einbehaltene bzw. dem Verrechnungskonto des Anteilinhabers belastete Kapitalertragsteuer ist im Wege der Veranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen bzw. über § 240 Abs. 3 BAO zu erstatten.
Insoweit die Ausschüttungen bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge Substanzgewinne enthalten, besteht für die inländische kuponauszahlende Stelle keine Pflicht zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bzw. zur Belastung des Verrechnungskontos mit der Kapitalertragsteuer. Die Substanzgewinne sind - unabhängig davon, ob sie aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren resultieren oder nicht - im Wege der Körperschaftsteuerveranlagung zu versteuern. Eine allenfalls bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen.
3.2.3.9. Endbesteuerung
Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen und die Belastung des Verrechnungskontos des Anteilinhabers mit dem Betrag der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer ist mit keiner Endbesteuerungswirkung verbunden.
3.2.3.10. EU-Quellensteuer
Zinserträge, die einer juristischen Person zugehen, unterliegen nicht der EU-Quellensteuer.
3.2.3.11. Darstellung in Tabellenform
Besteuerung von Meldefonds |
|||||
|
|||||
Ausschüttung oder ausschüttungsgleicher Ertrag |
|||||
Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
|
Zinsen Inland |
ja |
nein 1) |
25% |
--- |
--- |
Zinsen Ausland |
ja |
nein 1) |
25% |
--- |
Veranlagung |
Dividenden Inland |
nein 2) |
ja (indirekt) 3) |
--- |
--- |
--- |
Dividenden Ausland |
ja 4) |
ja 5) |
25% |
--- |
§ 2 analog Auslands-KESt VO 2003 6) |
Substanzgewinne Anleihen |
ja |
nein |
25% |
--- |
--- |
Substanzgewinne Aktien |
ja |
ja |
25% |
--- |
--- |
sonstige Erträge |
ja |
ja |
25% |
--- |
--- |
1) Wenn eine Befreiungserklärung (§ 94 Z 5 EStG 1988) abgegeben worden ist; andernfalls KESt-Abzug ohne Endbesteuerungswirkung mit Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld.
2) Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988
3) Die Anrechnung der KESt erfolgt in der KöSt-Veranlagung.
4) Außer wenn die Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbegünstigung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 nachweislich erfüllt sind.
5) Keine KESt, wenn eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben worden ist.
6) Ausländische Abzugssteuern können unmittelbar beim KESt-Abzug durch die inländische kuponauszahlende Stelle in Höhe von maximal 15% der Kapitalerträge angerechnet werden. Weiters kann die Anrechnung im Rahmen der KöSt-Veranlagung erfolgen.