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- 10. Verfahrensrecht
- 10.2. Bemessungsverjährung
10.2.2. Sonderbestimmungen
Im Zusammenhang mit vorläufigen Bescheiden enthält die BAO zwei Sonderbestimmungen, nämlich § 208 Abs. 1 lit. d BAO (Verjährungsbeginn) und § 209 Abs. 4 BAO (absolute Verjährung).
Nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde.
Maßgebend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalles der Ungewissheit (zB VwGH 17.4.2008, 2007/15/0054), unabhängig davon, ob und wann die Partei oder die Abgabenbehörde hievon Kenntnis erlangte.
Wurde ein Bescheid vorläufig erlassen, obwohl keine Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO vorgelegen ist und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, beginnt nach der Rechtsprechung die Verjährungsfrist mit EndeAblauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid erlassen wurde (zB VwGH 20.5.201027.2.2014, 20082010/15/03280073, mwN).
Kommt die Ungewissheit durch die Erlassung eines vorläufigen Feststellungsbescheides zum Ausdruck, erfasst sie insoweit auch den abgeleiteten Einkommensteuerbescheid. Folglich liegt hinsichtlich dieser Ungewissheit auch dann ein Anwendungsfall des § 208 Abs. 1 lit. d BAO (späterer Verjährungsbeginn) vor, wenn der Feststellungsbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen ist und der davon abgeleitete Bescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wurde (VwGH 29.1.2015, 2012/15/0121).
Die absolute Verjährungsfrist beträgt nach § 209 Abs. 3 BAO zehn Jahre (ab Entstehung des Abgabenanspruches).
Hievon abweichend verjährt das Recht, eine gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufige Abgabenfestsetzung wegen der Beseitigung einer Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen, spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 209 Abs. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 105/2010). Diese Sonderbestimmung gilt erstmals für Abgaben, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entstanden ist (§ 323 Abs. 27 BAO).
Die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren (§ 209 Abs. 4 BAO gilt lediglich für den Ersatz eines) kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn der endgültige Bescheid nach einem vorläufigen Bescheides durch auf einen endgültigen, nicht jedoch etwa für Verfügungen der Wiederaufnahmeanderen Verfahrenstitel als jenen des Verfahrens§ 200 Abs. 2 BAO gestützt wurde (§ 303 Abs. 4 BAO) oder für Änderungen zB auf die Verfügung einer Wiederaufnahme gemäß § 295 Abs. 1303 BAO; VwGH 21.10.2020, Ra 2019/15/0153).