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Richtlinie des BMF vom 04.09.2012, BMF-010313/0667-IV/6/2012
gültig von 04.09.2012 bis 30.04.2016
ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr
Beachte
-
Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.12., 3.2. und 22. c) sowie die Streichung von Anhang I. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 3. Vereinfachte Ausfuhrverfahren
- 3.1. Unvollständige Ausfuhranmeldung
3.1.2. Fälle für die Annahme unvollständiger Anmeldungen
Als begründete Fälle im Sinne von Art. 253 Abs. 1 ZK-DVO sind anzusehen:
a) Lieferungen durch Subunternehmer ohne weitere Prüfung;
b) Lieferungen durch den Ausführer, wenn begründet werden kann, dass noch keine vollständige Ausfuhranmeldung vorgelegt werden kann (zB weil der Rechnungspreis und somit der daraus resultierende statistische Wert noch nicht feststeht);
c) Sendungen, die auch von anderen Lieferanten (Zulieferer) beigestellte Komponenten umfassen.