Richtlinie des BMF vom 29.10.2009, BMF-010311/0087-IV/8/2009 gültig von 29.10.2009 bis 08.06.2010

VB-0200, Arbeitsrichtlinie Lebensmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.3. Einfuhrbeschränkungen

(1) Derzeit bestehen nur die in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Einfuhrbeschränkungen nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht bzw. nach dem LMSVG.

(2) Sind Waren auf Grund von Entscheidungen der Europäischen Kommission einer intensiveren Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten zu unterziehen (siehe die jeweiligen Einfuhrbeschränkungen in den Anlagen zu dieser Arbeitsrichtlinie), haben die Lebensmittelunternehmer (Einführer) gemäß § 47 Abs. 1 LMSVG

  • die jeweilige Abfertigungszollstelle und
  • die jeweilige Abteilung für Lebensmittelkontrolle des Amtes der Landesregierung (Ansprechpersonen siehe Abschnitt 2.)

vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen. Eine Formvorschrift für diese Meldung besteht derzeit nicht.