Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 6 Passive Veredelung
  • Abschnitt 3 Vorschriften über die Berechnung der Abgabenbefreiung
Artikel 592

Handelt es sich um Betriebe, die Veredelungsvorgänge im Rahmen einer Bewilligung, die keine Ausbesserung betrifft, durchführen, so können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers einen auf alle diese Vorgänge anwendbaren mittleren Abgabensatz festlegen (Globalerledigung).

Dieser Abgabensatz wird für jeweils höchstens zwölf Monate festgesetzt und auf Veredelungserzeugnisse, die innerhalb dieses Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorläufig angewendet. Nach Ablauf jeden Bezugszeitraumes nehmen die Zollbehörden eine endgültige Berechnung vor und wenden gegebenenfalls die Vorschriften der Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 236 des Zollkodex an.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:06.02.2008
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:ZK-DVO
Systemdaten: Findok-Nr: 29636.1
aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17
zuletzt geändert am: 20.05.2009
Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac
Segment-ID: 2613634e-d9ee-4263-b1e2-97d7e0db79bb
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