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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
Kapitel 6 Passive Veredelung
Abschnitt 1 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
Artikel 585
(1) Sofern keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, gelten die wesentlichen Interessen von Verarbeitern in der Gemeinschaft nicht als erheblich beeinträchtigt.
(2) Wird eine Bewilligung von einer Person beantragt, die die Waren der vorübergehenden Ausfuhr ausführt, ohne die Veredelungsvorgänge durchführen zu lassen, führen die Zollbehörden eine vorherige Prüfung der in Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex genannten Voraussetzungen aufgrund von Unterlagen und Belegen durch. Die Artikel 503 und 504 sind entsprechend anwendbar.