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12. Rechtsgrundlagen
12.1. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
Beschluss des Rates (2009/850/EG) vom 5. Mai 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2009 S.1
- Interimsabkommen zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 319 vom 04.12.2009 S.3
Achtung: Der vorstehend angeführte Beschluss ist nie in Kraft getreten!!!
Beschluss (EU) 2016/1623 des Rates vom 1. Juni 2016 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 S.1
- Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 S.3
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits, ABl. Nr. L 274 vom 11.10.2016 S.1
- Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits bezüglich Mosambik, ABl. Nr. L 38 vom 10.02.2018 S. 1
12.2. Ursprungsprotokoll
Protokoll 1 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA- Staaten andererseits, ABl. Nr. L 250 vom 16.09.2016 (siehe pdf Anhang 1 zu Abschnitt 12.2.)
12.3. Bekanntmachungen über Kumulierungsmöglichkeiten
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 17 des Protokolls Nr. 1 zum Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den SADC-WPA-Staaten über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit.
Notifizierung der Liste der Vormaterialien mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können, sodass die Kumulierung nach Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum EU-SADC-WPA nicht zur Anwendung gelangt (2018/C 407/06), ABl. Nr. C 407 vom 12.11.2018 S.5