Richtlinie des BMF vom 03.02.2014, BMF-010313/0010-IV/6/2014 gültig von 03.02.2014 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 4. Nachprüfungsverfahren

4.6. Vordruck TC 21A

(1) Werden Waren auf dem Luft- oder Seeweg nach dem vereinfachten Verfahren gemäß den Art. 445 ZK-DVO und Art. 448 ZK-DVO (Art. 111 der Anlage I des ÜgemVV befördert, so führen die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens auf der Grundlage von Risikoanalysen mittels Überprüfung der Buchhaltung eine Art nachträgliche Zollkontrolle durch. Falls erforderlich, können die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens den zuständigen Behörden des Abgangshafens bzw. -flughafens Einzelangaben der Manifeste zur Nachprüfung übermitteln.

(2) Diese Nachprüfung wird mittels des Vordrucks TC 21A (siehe Zoll Standardset) durchgeführt, sie erfolgt von den Bestimmungsflughäfen mindestens 4 mal je Monat. Jeder Vordruck darf Einzelangaben der Manifeste über nur ein Flugzeug bzw. nur ein Schiff und nur eine zugelassene Verkehrsgesellschaft enthalten.

(3) Die Felder 1, 2 und 3 des Vordrucks TC 21A sind von den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens auszufüllen. Falls erforderlich, sind dem Vordruck Auszüge aus dem Manifest des Flugzeuges bzw. Schiffes beizufügen, die sich auf die für die Nachprüfung ausgewählten Sendungen beziehen. Die Vordrucke für die Nachprüfung können dem Abgangshafen bzw. -flughafen über die zentralen Behörden für das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren in den betroffenen Ländern zugeleitet werden.

(4) Die zuständigen Behörden des Abgangshafens bzw. -flughafens haben die auf dem Vordruck TC 21A eingetragenen Einzelangaben der Manifeste anhand der Geschäftsunterlagen der zugelassenen Verkehrsgesellschaft nachzuprüfen. Das Ergebnis der Nachprüfung ist in die Felder 4 und 5 des Vordrucks einzutragen. Abweichungen sind in Feld 4 anzugeben, jedoch sind Maßnahmen zur Erhebung der geschuldeten Zölle und Abgaben nur zu treffen, wenn sicher ist, dass eine Zuwiderhandlung im Land des Abgangshafens bzw. -flughafens begangen wurde. In allen übrigen Fällen werden die erforderlichen Maßnahmen von den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens ergriffen.

(5) Die zuständigen Behörden des Abgangshafens bzw. -flughafens senden den Vordruck TC 21A binnen zwei Monaten ab dem Datum der Absendung des Vordrucks TC 21A an die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bzw. -flughafens zurück. Geht innerhalb der zwei Monate keine Antwort ein, so ist dem Abgangshafen bzw. -flughafen ein Erinnerungsschreiben zu übersenden. Erhält der Bestimmungshafen bzw. -flughafen binnen drei Monaten nach Absendung des Vordrucks TC 21A keine Antwort, so ist dem Abgangshafen bzw. -flughafen ein weiteres Erinnerungsschreiben mit einer Kopie des Vordrucks TC 21A und Einzelangaben der Manifeste zu übersenden. Ist dem Bestimmungshafen bzw. -flughafen zwei Monate nach Absendung dieses zweiten Erinnerungsschreibens der Vordruck TC 21A nicht übersandt worden, so ist dies der dem Bestimmungshafen bzw. -flughafen vorgesetzten Behörde zu melden. Geht binnen drei weiteren Monaten keine befriedigende Antwort der vorgesetzten Behörde ein, so ist die Generalzolldirektion des für den Abgangshafen bzw. -flughafen zuständigen Landes mit der Sache zu befassen, und wird schließlich keine befriedigende Lösung gefunden, so können die zuständigen Behörden des Landes des Bestimmungshafens bzw. -flughafens dies der Europäischen Kommission melden.