
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
Zusatzinformationen

- 5. Gemeinschaftscharakter der Waren
- 5.3. Vereinfachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters für bestimmte Waren
5.3.1. Straßenkraftfahrzeuge
Ist der Gemeinschaftscharakter eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Straßenkraftfahrzeugs nachzuweisen, so gilt dieses Fahrzeug in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:
- wenn es von seinem amtlichen Kennzeichen und seinem Zulassungsschein begleitet ist und die Umstände seiner Zulassung, wie sie aus dem Zulassungsschein und gegebenenfalls dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich werden, keinen Zweifel daran lassen, dass es Gemeinschaftscharakter besitzt;
- in anderen Fällen nach den Förmlichkeiten der Art. 315 bis 323 ZK-DVO ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 10.11.2010 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Versandverfahren, gVV, Suchverfahren, gemVV, Eisenbahnversand, Flug |
Stammfassung: | BMF-010313/0789-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 31807.9 aufgenommen am: 10.11.2010 09:47:58 zuletzt geändert am: 17.05.2011 Dokument-ID: b62514b1-cbe5-442e-88bf-2b29795a198c Segment-ID: 2748c1e3-ac75-40f0-bd60-b95fed164f08 |
