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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VII Besondere Verfahren
- Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2 Entscheidung über den Antrag
Artikel 262 Bewilligung in Form einer Überlassung von Waren
(Artikel 22 Absatz 1 des Zollkodex)
Wurde der Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 oder 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt, wird die Bewilligung durch die Überlassung der Waren zum jeweiligen Zollverfahren erteilt.