Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 73
  • /
  • 74
  • /
  • 75
  • /
  • ...
  • /
  • 259
  • >
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 1 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • A. Schriftliche Anmeldungen
  • I. Normales Verfahren
Artikel 73

(1) Sofern für die Waren keine Verbote oder Beschränkungen gelten, werden sie von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 74 dem Anmelder überlassen, sobald die Angaben in der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn die Überprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne beendet, aber ohne die Waren durchgeführt werden kann.

(2) Die Überlassung wird für alle Waren, die Gegenstand einer Anmeldung sind, auf einmal erteilt. Werden mit einem Anmeldevordruck mehrere Warenpositionen angemeldet, so gelten im Sinne dieses Absatzes die Angaben für jede Warenposition als gesonderte Anmeldung.