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0. Präambel - Begriffsbestimmungen
Investmentfonds:
Unter dem in diesen Richtlinien und in der Praxis verwendeten Begriff "Investmentfonds" versteht man einen Kapitalanlagefonds, der in § 1 Abs. 1 InvFG 1993 wie folgt definiert wird:
"Ein Kapitalanlagefonds ist ein aus Wertpapieren und/oder Geldmarktinstrumenten und/oder anderen in §§ 20 und 21 InvFG 1993 genannten liquiden Finanzanlagen bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt und im Miteigentum der Anteilinhaber steht."
Meldefonds (ausländische):
Meldefonds sind jene ausländischen Investmentfonds, die die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 2 vierter und fünfter Satz InvFG 1993 erfüllen. Durch die Kapitalanlagegesellschaft wird die Kapitalertragsteuer auf direkt oder indirekt vereinnahmte Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 inkl. Ertragsausgleich (Rz 114 ff) auf täglicher Basis gemeldet und von der Österreichischen Kontrollbank veröffentlicht. Ebenso erfolgt eine Meldung der Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete Jahresgewinne sowie auf ausschüttungsgleiche Erträge jeweils im Zuflusszeitpunkt an die Österreichische Kontrollbank. Die inländische Bank des Anteilinhabers, die den Anteilschein des ausländischen Investmentfonds verwahrt oder verwaltet, hat zum jeweiligen Zuflusszeitpunkt der Erträge einen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Dem Kapitalertragsteuerabzug kommt gemäß § 93 Abs. 3 Z 5 iVm § 97 Abs. 1 EStG 1988 bei natürlichen Personen Endbesteuerungswirkung zu. Dies gilt sinngemäß auch für ausländische Immobilienmeldefonds.
Weiße Fonds:
Als weiße Fonds werden jene ausländischen Investmentfonds bezeichnet, die keine KESt-Meldungen bei der Österreichischen Kontrollbank vornehmen, die es den depotführenden Banken ermöglichen, von den ausschüttungsgleichen Erträgen KESt einzubehalten. Sie weisen jedoch durch einen steuerlichen Vertreter die ausschüttungsgleichen Erträge im Wege von Finanzonline nach (§ 8 Abs. 2 FOnV 2006). Ausschüttungen von ausländischen weißen Fonds über eine inländische depotführende Bank unterliegen in voller Höhe der KESt. Ausschüttungsgleiche Erträge sind vom Anleger in die Steuererklärung aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern.
Schwarze Fonds:
Als schwarze Fonds werden jene ausländischen Investmentfonds bezeichnet, die weder bei der Österreichischen Kontrollbank Zinsmeldungen vornehmen, noch durch einen steuerlichen Vertreter die ausschüttungsgleichen Erträge in korrekter Weise (über Finanzonline) übermitteln. Die ausschüttungsgleichen Erträge schwarzer Fonds sind nach der in § 42 Abs. 2 InvFG 1993 normierten Methode zu schätzen.
OGAW-Fonds:
OGAW-Fonds sind inländische und ausländische Investmentfonds, die der Richtlinie des Rates Nr. 85/611/EWG (OGAW-Richtlinie) in der jeweils gültigen Form entsprechen.
Immobilienfonds:
Gemäß § 1 Abs. 1 ImmoInvFG 2003 ist ein Immobilienfonds ein überwiegend aus Vermögenswerten im Sinn des § 21 ImmoInvFG 2003 (bebaute und unbebaute Grundstücke, Grundstücke im Zustand der Bebauung, Baurechte und Superädifikate) bestehendes Sondervermögen, das in gleiche, in Wertpapieren verkörperte Anteile zerfällt.
Depotbank:
Die Depotbank ist das von der Kapitalanlagegesellschaft mit der Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteilscheine, sowie mit der Verwahrung der zu einem Investmentfonds gehörenden Wertpapiere und der Führung der zum Fonds gehörigen Konten beauftragte Kreditinstitut.
Depotführende Bank:
Darunter ist die den Investmentfondsanteil des Anlegers verwaltende Bank zu verstehen.