
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Zusatzinformationen

- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Abschnitt 3 Vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 166 Vereinfachte Zollanmeldung
(1) Die Zollbehörden können zulassen, dass eine Person Waren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte der in Artikel 162 genannten Angaben oder der in Artikel 163 genannten Unterlagen verzichtet werden kann, in ein Zollverfahren überführt.
(2) Eine regelmäßige Inanspruchnahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Absatz 1 muss von den Zollbehörden bewilligt werden.
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in Findok veröffentlicht am: | 29.04.2016 |
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betroffene Normen: | |
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Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 71582.1 aufgenommen am: 29.04.2016 10:14:15 zuletzt geändert am: 05.10.2016 Dokument-ID: a8e22cb0-cf93-4355-8273-7affb5f03c32 Segment-ID: 28cf841e-d7e8-409b-be03-419787ce747d |
