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Richtlinie des BMF vom 01.10.2012, BMF-010313/0603-IV/6/2012 gültig von 01.10.2012 bis 03.08.2016

ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"

Beachte
  • Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.4.2.1., 1.4.2.2., 1.4.2.4., 1.4.4., 3. bis 8. sowie die Anlagen 1 – 7. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
  • Titel I - Allgemeine Bemerkungen
  • 0. Erläuterung

0.3. Zollverfahren

Die Bewilligung zur Teilnahme am lnformatikverfahren gemäß § 55 Absatz 2 ZollR-DG stellt eine - die Verfahrensbewilligungen gegebenenfalls überspannende - "horizontale" Bewilligung dar, die die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Abgabe elektronischer Zollanmeldungen und sonstiger elektronischer Mitteilungen regelt.

Die Bewilligung zur Teilnahme am lnformatikverfahren greift daher in die nachstehend angeführten Verfahrensbewilligungen ("vertikale" Bewilligungen) nicht ein:

  • Wirtschaftliche Verfahren
    • Veredelung, Umwandlung, Vorübergehende Verwendung
    • Zolllager
  • Versandverfahren
    • NCTS - zugelassener Versender/Empfänger (Ordnungsbegriff wird bereits bei Informatikbewilligung generiert)
    • Carnet TIR - zugelassener Empfänger
    • Sicherheitsleistung im Versandverfahren

Achtung:

Achtung: Die bestehenden NCTS-Bewilligungen sind auf eine verfahrensrechtliche Bewilligung zum zugelassenen Versender/Empfänger zu reduzieren, dh. dass zugelassene Warenorte und sämtliche Belange des Informatikverfahrens in einer eigens zu erteilenden Informatikbewilligung zu erfassen sind.

  • Vereinfachte Verfahren
  • sonstige Bewilligungen:
    • Ermächtigter Ausführer
    • Besondere Verwendung
    • Maschinen in Teilsendungen
    • Einzelmitteilung - Zollwert
    • Zahlungsaufschub