Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig ab 16.12.2005

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 40 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a EStG 1988, § 108b EStG 1988)
  • 40.1 Voraussetzungen für die Prämienbegünstigung

40.1.2 Abgabenerklärung

1324

Der Abgabepflichtige hat die Erstattung der Prämie gemäß § 108a Abs. 3 EStG 1988 und § 1 VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988, BGBl. II Nr. 530/2003, auf dem amtlichen Vordruck (Abgabenerklärung) im Wege des Rechtsträgers zu beantragen. Als amtlicher Vordruck gilt die im Anhang zur VO betreffend prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988 kundgemachte Abgabenerklärung (Lg. Nr. 108a).

1325

Bei einem Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Investmentfonds übernimmt die depotführende Bank die Aufgaben des Rechtsträgers (zB Entgegennahme der Abgabenerklärung, Prämienanforderung beim Finanzamt).

In der Abgabenerklärung muss auch die Versicherungsnummer des Antragstellers angegeben werden. Wurde eine solche Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.