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Anlage 11
Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Ursprung oder Herkunft Japan
110.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:
- die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima die Radionuklidgehalte bei bestimmten aus Japan stammenden Lebens- und Futtermittelerzeugnissen geltende Auslösewerte überschritten wurden. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen.
(3) Im Hinblick auf den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima über die in dieser Anlage behandelte Einfuhrbeschränkung hinausgehende Kontrollmaßnahmen nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) bleiben unberührt (siehe insbesondere die Info des BMF vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011).
110.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan, die als Lebensmittel oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind. Als Lebensmittel gelten dabei Erzeugnisse, die entweder unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; Futtermittel sind Erzeugnisse, die nur für den tierischen Verzehr bestimmt sind.
Warenkatalog
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
ex |
0101 90 11 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend, zum Schlachten bestimmt |
ex |
0102 90 05 |
Andere Rinder, lebend, zum Schlachten bestimmt |
ex |
0103 |
Schweine, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere der Position 0103 10 00 |
ex |
0104 |
Schafe und Ziege, lebend, ausgenommen reinrassige Zuchttiere der Position 0104 10 10 und 0104 20 10 |
ex |
0105 11 99 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend, ausgenommen weibliche Zucht- und Vermehrungsküken |
|
0106 |
Andere Tiere, lebend |
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0201 |
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt |
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0202 |
Fleisch von Rindern, gefroren |
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0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0205 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
ex |
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
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0207 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren |
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0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
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0209 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0210 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |
ex |
Kapitel 3 |
Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Zierfische der Position 0301 10 |
ex |
Kapitel 4 |
Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Bruteier |
|
0504 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
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05100506 |
Graue Ambra, Bibergeil, ZibetKnochen und Moschus; Kanthariden; GalleStirnbeinzapfen, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stofferoh, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werdenentfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), frisch, gekühlt, gefrorenmit Säure behandelt oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemachtentleimt; Mehl und Abfälle davon |
|
0511 91 |
Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3 |
ex |
Kapitel 7 |
Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Waren für Saatzwecke sowie Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten der Position 0703 90 00 |
|
Kapitel 8 |
Alle Waren dieses Kapitels |
|
Kapitel 9 |
Alle Waren dieses Kapitels |
ex |
Kapitel 10 |
Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Waren zur Aussaat |
|
Kapitel 11 |
Alle Waren dieses Kapitels |
ex |
Kapitel 12 |
Alle Waren dieses Kapitels, ausgenommen Waren zur Aussaat |
|
Kapitel 131302 |
Alle Waren dieses KapitelsPflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar- Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 |
|
1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
|
1503 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
|
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1510 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
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1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
ex |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen |
ex |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
|
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
ex |
1518 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Linoxyn und Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
1520 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
|
1603Kapitel 16 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen WassertierenAlle Waren dieses Kapitels |
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1604 |
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen |
|
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
|
Kapitel 17 |
Alle Waren dieses Kapitels |
|
Kapitel 18 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 19 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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Kapitel 20 |
Alle Waren dieses Kapitels |
|
Kapitel 21 |
Alle Waren dieses Kapitels |
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2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
|
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
|
2203 |
Bier aus Malz |
ex |
2204 1093 |
anderer Schaumwein dieser Unterposition |
|
2204 1094 |
anderer Schaumwein dieser Unterposition |
ex |
2204 1096 |
Anderer Schaumwein dieser Unterposition |
ex |
2204 1098 |
Anderer Schaumwein dieser Unterposition |
ex |
2204 2106 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2107 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2108 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2109 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2193 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2194 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2195 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2196 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2197 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2198 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2910 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2993 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2994 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2995 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2996 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2997 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
ex |
2204 2998 |
anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist |
|
2204 30 |
anderer Traubenmost |
|
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
|
2206 |
Andere gegorene Getränke (zB Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
2207 10 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
|
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
|
2209 |
Speiseessig |
|
2301 20 |
Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren |
|
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
|
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
|
2304 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
|
2305 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
|
2306Kapitel 23 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommenAlle Waren der Positionen 2304 und 2305dieses Kapitels |
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2307 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
|
2308 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
ex |
2403 99 10 |
Kautabak und Schnupftabak |
|
2501 00 10 |
Meerwasser und Salinen-Mutterlauge |
ex |
2501 00 31 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien), zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse |
|
2501 00 91 |
Speisesalz |
ex |
2501 00 99 |
Anderes Salz |
|
2507 |
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt |
|
2508 10 |
Bentonit |
|
2508 40 |
anderer Ton und Lehm |
|
2509 |
Kreide |
|
2510 |
Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden |
|
2512 |
Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (zB Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger |
|
2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein |
|
2520 10 |
Gipsstein; Anhydrit |
|
2526 |
Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum |
ex |
2530 |
Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate) der Position 2530 20 00 |
ex |
2811 19 80 |
Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |
|
2811 22 |
Siliciumdioxid |
ex |
2833 29 80 |
Andere Sulfate |
|
2837 20 00 |
komplexe Cyanide |
ex |
2839 90 90 |
Andere Silikate |
|
2842 10 |
Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich |
|
2905 43 |
Mannitol |
|
2905 44 |
D-Glucitol (Sorbit) |
|
2905 45 |
Glycerin |
|
2906 11 |
Menthol |
|
2915 70 |
Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester |
|
2918 14 |
Zitronensäure |
|
2918 15 |
Salze und Ester der Zitronensäure |
|
2922 41 |
Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse |
|
2922 42 |
Glutaminsäure und ihre Salze |
|
2922 43 |
Anthranilsäure und ihre Salze |
|
2922 44 |
Tilidin (INN) und seine Salze |
ex |
2922 49 |
Waren dieser Unterposition |
|
2923 |
Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich |
|
2925 11 |
Saccharin und seine Salze |
|
2930 90 13 |
Cystein und Cystin |
|
2930 90 16 |
Derivate des Cysteins oder des Cystins |
|
2935 |
Sulfonamide |
|
2936 |
Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art |
|
2940 |
Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939 |
|
2942 |
Andere organische Verbindungen |
|
3203 00 10 |
pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel |
|
3301 |
Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
|
3302 10 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art |
ex |
3302 90 |
Waren dieser Unterposition |
|
3501 10 90 |
Casein |
ex |
3502 11903501 90 90 |
Anderes EieralbuminWaren dieser Unterposition |
ex |
3502 1990 |
Anderes Eieralbumin |
ex |
3502 2091 |
Andere MolkenproteineAlbumine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate |
ex |
3502 2099 |
Andere Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen |
ex |
3502 9070 |
Andere Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin) |
|
3502 9090 |
Albuminate und andere Albuminderivate |
|
3503 00 10 |
Gelatine und ihre Derivate |
|
3504 0010 |
Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
|
3505 10 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (zB Quellstärke oder veresterte Stärke) |
|
3507 10 |
Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffenLab und seine Konzentrate |
ex |
3507 90 |
Waren dieser Unterposition |
ex |
3802 90 |
Waren dieser Unterposition |
|
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
|
3824 60 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
|
3824 90 25 |
Pyrolignite (zB Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat |
|
3824 90 55 |
Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe) |
|
3824 90 91 |
Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE) |
ex |
3824 90 97 |
Waren dieser Unterposition |
(3) Bei den in Abs. 1 angeführten KN-Codes in Verbindung mit einem dort genannten Ursprungs- oder Herkunftsland ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "Y928" anzugeben.
110.2. Anwendungszeitpunkt
(1) Im Sinne der DurchführungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 297/2011 ist als Einfuhr das Befördern von Lebens- und Futtermitteln aus einem Drittland in die Europäische Union zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
(2) Die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan aus einem Drittland in die Europäische Union ist nur über einen "benannten Eingangsort" zulässig. Diese benannten Eingangsorte, an denen eine Sendung erstmals in die Europäische Union gelangen darf und bei denen grundsätzlich auch die Einfuhrkontrolle nach Abschnitt 110.3. durchzuführen ist, werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt.
In Österreich wurden
1.vom Bundesministerium für Gesundheit für die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Lebensmittel und
2.in § 5 Abs. 1 Futtermittelverordnung 2010 für die Verbringung der in Abschnitt 110.1. genannten Futtermittel
folgende Eingangsorte zugelassen:
- im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien: die Zollstelle Flughafen Wien;
- im Bereich des Zollamtes Linz Wels: die Zollstelle Flughafen Linz;
- im Bereich des Zollamtes Feldkirch Wolfurt: die Zollstellen Buchs/Bahnhof und Tisis.
(3) Die Liste der vom Bundesministerium für Gesundheit zugelassenen "benannten Eingangszollstellen" ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter folgendem Link veröffentlicht:
Die Liste der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen "benannten Eingangszollstellen" ist auf der Homepage der Kommission unter folgendem Link veröffentlicht:
http://ec.europa.eu/food/food/controls/increased_checks/national_links_en.htm.
110.3. Einfuhrbeschränkung
(1) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 110.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- eine Erklärung (Muster siehe Abschnitt 110.7.; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054"), aus der hervorgeht,
- dass das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde, oder
- dass das Erzeugnis aus einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka stammt und versendet wurde, oder
- dass das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizuoka versendet wurde, aber nicht aus einer dieser Präfekturen stammt und während der Beförderung keiner radioaktiven Strahlung ausgesetzt war, oder
- falls das Erzeugnis aus den Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Nagano, Yamanashi, Saitama, Tokio, Chiba, Kanagawa oder Shizoka stammt, keine Gehalte an den Radionukliden Iod-131, Caesium-134 und Caesium-137 aufweist, welche die Höchstwerte überschreiten, die in Anhang II der DurchführungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 297/2011 festgelegt sind. Diese Bestimmung gilt auch für Erzeugnisse, die in den Küstengewässern der genannten Präfekturen gefangen oder geerntet wurden, ungeachtet dessen, wo diese Erzeugnisse angelandet werden. In diesem Fall muss der Erklärung ein entsprechender Analysebericht eines Labors angeschlossen sein.
(2) Die Erklärung muss von einem bevollmächtigen Vertreter der japanischen zuständigen Behörde unterzeichnet sein.
(3) Jede Warensendung mit den in Abschnitt 110.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Japan ist mit einem Code zu kennzeichnen, der in der Erklärung, auf dem Analysebericht und allen anderen Begleitpapieren, die der Sendung beiliegen, anzugeben ist.
(4) Sind einer Sendung von Lebens- oder Futtermitteln die Erklärung und ein erforderlicher Analysebericht nicht beigefügt, so darf die Sendung gemäß Artikel 7 der DurchführungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 297/2011 nicht eingeführt werden und muss in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.
(5) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 110.3. angeführten Unterlagen obliegt ebenso wie die in der DurchführungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 297/2011 vorgesehene Probenahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern dem grenztierärztlichen Dienst bzw. dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Gemäß Artikel 4 der DurchführungsverordnungVerordnung (EU) Nr. 297/2011 haben die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder ihre Vertreter die für den benannten Eingangsort (siehe Abschnitt 110.2. Abs. 2) zuständige Behörde - in Österreich ist dies bei Lebensmitteln der grenztierärztliche Dienst oder die Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, wenn es sich um Futtermittel handelt - rechtzeitig (mindestens zwei Arbeitstage) über das tatsächliche Eintreffen der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung zu informieren und die amtliche Einfuhrkontrolle zu beantragen.
Hinweis: Die zusätzliche Beantragung dieser Kontrolle in der Zollanmeldung unter Verwendung des Informationscodes 70200 im Feld 44 ist nicht erforderlich!
(6) Der Umfang und das Ergebnis der amtlichen Kontrolle werden durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in den entsprechenden Feldern der Erklärung durch Anbringen der Unterschrift und des Stempelabdruckes bestätigt. Das Original der Erklärung hat die Sendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu begleiten.
Die in Abschnitt 110.1. angeführten Waren dürfen nur jene zollrechtliche Bestimmung erhalten, die der Entscheidung der zuständigen Behörde in der Erklärung entspricht. Diese Entscheidungen erfordern die nachstehend jeweils angegebenen zollamtlichen Überwachungs- bzw. Kontrollmaßnahmen:
- Der Vermerk
Die Sendung ist zulässig zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden in der Europäischen Union
ist angekreuzt (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7007"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung ist ohne weitere Einschränkungen in futtermittel- bzw. lebensmittelrechtlicher Sicht zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt worden. Bei solchen Sendungen bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen zollrechtlichen Bestimmung; sie dürfen daher zu allen Zollverfahrensarten abgefertigt werden. Die über die in dieser Anlage behandelte Einfuhrbeschränkung hinausgehende Kontrollmaßnahmen nach der Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit (VB-0720) sind jedoch zu beachten (siehe insbesondere die Info des BMF vom 31. März 2011, BMF-010311/0047-IV/8/2011).
- Der Vermerk
Die Sendung ist NICHT zulässig zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch die Zollbehörden in der Europäischen Union
ist angekreuzt (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7008"):
Zollamtliche Überwachung:
Die Sendung darf nicht als Futtermittel bzw. als Lebensmittel zum freien Verkehr in der Europäischen Union abgefertigt werden. Die Sendung muss entweder sicher entsorgt oder in das Ursprungsland zurückgebracht werden.
(7) Die in Abs. 1 angeführte Erklärung bildet bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Artikel 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C054"). Zusätzlich ist in der Anmeldung die Einfuhrentscheidung der zuständigen Behörde anzugeben (Dokumentenartcode in Feld 44 der Zollanmeldung "7007", falls gemäß dem Vermerk der zuständigen Behörde eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig ist, und "7008", falls gemäß dem Vermerk der zuständigen Behörde eine Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zulässig ist).
Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.
110.4. Zolltarif und Codierungen in e-zoll
(1) Die in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung oder Herkunft Japan, sind im Zolltarif mit der Maßnahme "VB-0200-11: Lebens- und Futtermittel aus Japan" (VuB-Code "020K") gekennzeichnet.
(2) Für die Codierung der in diesem Abschnitt behandelten Beschränkungen in e-zoll stehen folgende Dokumentenartencodes zur Verfügung:
Dokumentenarten
Dokumenten-artencode |
Beschreibung |
Hinweise |
C054 |
Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist |
siehe Abschnitt 110.3. |
Y045 |
Erzeugnisse, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 110.6. |
Y928 |
Die angemeldeten Waren fallen nicht unter die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission |
Codierung von Ausnahmen siehe Abschnitt 110.6.oder einer Nichterfassung von der Beschränkung (ex-Positionen) siehe Abschnitt 110.1. |
7007 |
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zulässig |
siehe Abschnitt 110.3. |
7008 |
Entscheidung der zuständigen Behörde - Ware für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr NICHT zulässig |
siehe Abschnitt 110.3. |
110.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen.
110.6. Ausnahmen
Die Beschränkungen finden keine Anwendung auf:
- Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (zB im Post- oder Reiseverkehr) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y928");
- Muster, die zur Feststellung des Vorhandenseins von Radionukliden in Lebens- oder Futtermitteln in ein Labor außerhalb von Japan verbracht werden, sofern diese Zweckbestimmung sowohl auf den Mustern als auch in den Begleitpapieren entsprechend gekennzeichnet ist (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y928");
- Sendungen, die Japan vor dem 28. März 2011 verlassen haben (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y045").
Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der in Abschnitt 110.3. angeführten Dokumente.
110.7. Muster der Erklärung für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
Für Sendungen, die Japan vor dem 11. Juli 2011 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden
Für Sendungen, die Japan vor dem 25. Mai 2011 verlassen haben, kann als Erklärung auch ein dem nachstehenden Muster entsprechendes Formular verwendet werden