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Richtlinie des BMF vom 13.04.2017, BMF-010313/0232-IV/6/2017 gültig von 13.04.2017 bis 30.07.2018

UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

  • Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
  • Kapitel 1 Warenursprung
  • Abschnitt 2 Präferenzursprung
  • Unterabschnitt 3 Regeln für die Kumulierung und die Verwaltung von Lagerbeständen an Vormaterialien im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
Artikel 55 Regionale Kumulierung

(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

a)Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;

b)Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

c)Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;

d)Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

(2) Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

b)Für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in Unterabschnitt 2 niedergelegten Ursprungsregeln.

c)Die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet,

i)die Vorschriften dieses Unterabschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii)für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Unterabschnitts in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

d)Die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 22-03 Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen des Unterabsatzes 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

(3) Die in Anhang 22-04 genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn

a)die in der Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist und

b)für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Union ausgeführt würden.

(4) Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt und wurden die Vormaterialien einer oder mehreren der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b bis q genannten Behandlungen unterzogen, so ist auf dem Ursprungsnachweis, der für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigt oder ausgestellt wird, als Ursprungsland das Land der regionalen Gruppe anzugeben, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Ländern der regionalen Gruppe entfällt.

Bei Erzeugnissen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden oder lediglich den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behandlungen unterzogen werden, ist auf dem für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigten oder ausgestellten Ursprungsnachweis als Ursprungsland das begünstigte Land anzugeben, das auf den Ursprungsnachweisen genannt wird, die in dem begünstigten Land, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, ausgefertigt oder ausgestellt wurden.

(5) Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und

b)die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,

i)die Vorschriften dieses Unterabschnitts, des Unterabschnitts 2 und alle sonstigen Vorschriften über die Anwendung der Ursprungsregeln einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii)für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Unterabschnitts und des Unterabschnitts 2 in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die dort niedergelegten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.

(6) Sofern sie zulässig ist, gelten bei der regionalen Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der Gruppe I oder der Gruppe IIIII Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 22-05 aufgeführten Behandlungen hinausgeht.

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt und wurden die Vormaterialien einer oder mehreren der in Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben b bis q genannten Behandlungen unterzogen, so ist auf dem Ursprungsnachweis für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union als Ursprungsland das an der Kumulierung teilnehmende Land anzugeben, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in den an der Kumulierung teilnehmenden Ländern entfällt.

Bei Erzeugnissen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden oder lediglich den in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a genannten Behandlungen unterzogen werden, ist auf dem für die Zwecke der Ausfuhr der Erzeugnisse in die Union ausgefertigten oder ausgestellten Ursprungsnachweis als Ursprungsland das begünstigte Land anzugeben, das auf den Ursprungsnachweisen genannt wird, die in dem begünstigten Land, in dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, ausgefertigt oder ausgestellt wurden.

(7) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III wirksam wird, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

(8) Die Artikel 41 bis 52 und die Vorschriften über die Ausstellung oder Ausfertigung von Ursprungsnachweisen sowie die Vorschriften über die nachträgliche Überprüfung von Ursprungsnachweisen gelten sinngemäß für Ausfuhren von einem begünstigen Land in ein anderes im Rahmen der bilateralen Kumulierung.