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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2019
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VI Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Kapitel 2 Befreiung von den Einfuhrabgaben
- Abschnitt 1 Rückwaren
Artikel 206 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
b)die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.