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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
  • Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren
Artikel 156 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)die Fälle, in denen die Vermutung nach Artikel 153 Absatz 1 nicht gilt,

b)die Bedingungen für die Gewährung der Erleichterung bei der Erbringung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren,

c)die Fälle, in denen die Waren gemäß Artikel 153 Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben,

d)die Fälle, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Artikel 155 Absatz 2 nicht ändert.