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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- Anhang CD
1.6. Verfahren im Postverkehr
1.6.1. Verwendung der gelben Klebezettel (Anhang 42 ZK-DVO und Anhang 42b ZK-DVO)
1.6.1.1. Anbringen des Klebezettels
Der entsprechende gelbe Klebezettel ist nach den Bestimmungen des Art. 462a ZK-DVO auf den Verpackungen und den Begleitpapieren der auf dem Postweg beförderten Waren anzubringen.
1.6.1.2. Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status
Enthält eine Postsendung Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status, so wird von den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats oder auf deren Veranlassung auf dem Packstück und den Begleitpapieren der gelbe Klebezettel angebracht; auf Antrag des Versenders wird ferner ein Versandpapier T2L/T2LF (Art. 315 ff ZK-DVO) für die in der Sendung enthaltenen Waren ausgestellt, die die Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Versandpapiers erfüllen. Diese Papiere können auch nachträglich ausgestellt werden.