Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 3 Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäusserung
- Abschnitt 1 Mündliche Zollanmeldungen
Artikel 227
(1) Die Zollbehörden können vorsehen, dass die Artikel 225 und 226 nicht angewendet werden, wenn die Person, welche die Waren abfertigen lässt, als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handelt.
(2) Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben, oder der Vollständigkeit der anzumeldenden Angaben, so kann sie eine schriftliche Zollanmeldung verlangen.