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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8406, Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung Milch"
- 4. Sonstige Ausfuhren
4.3. VO 2248/85 - Ausfuhr von Emmentaler, Samsoe, Maasdam und Svenbo in die USA
Verordnung (EWG) Nr. 2248/85 der Kommission vom 25. Juli 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die verwaltungsmäßige Unterstützung bei der im Rahmen der Kontingentierungsregelung vorgenommenen Ausfuhr von bestimmtem Käse, dem bei der Einfuhr in die Vereinigten Staaten von Amerika eine besondere Behandlung zugute kommen kann
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1985/R/01985R2248-19940101-de.pdf
(1) Bei der Ausfuhr der folgenden Käsesorten in die USA (einschließlich Puerto Rico und Hawaii) kann der Ausführer bei der Ausfuhrzollstelle eine Bescheinigung vorlegen, die dem im Anhang enthaltenen Muster entspricht:
KN-Code |
Käsesorte |
ex 0406 90 12 |
Emmentaler |
ex 0406 90 76 |
Samsoe |
ex 0406 90 87 |
Maasdam |
|
Svenbo |
(2) Wird eine solche Bescheinigung vorgelegt, so sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
- Der Ausführer legt der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung das Original und eine Durchschrift der Bescheinigung vor. Die Ausfuhrzollstelle füllt das zu diesem Zweck auf dem Original vorgesehene Feld 10 aus und übergibt das Original dem Ausführer.
- Die Durchschrift ist an jenes Exemplar Nr. 1 der Ausfuhranmeldung haltbar anzuheften, das bei der Ausfuhrzollstelle bleibt.
- Die Bescheinigung gilt nur, wenn sie von der Zollstelle ordnungsmäßig abgezeichnet worden ist und nur für die Menge, die in der Bescheinigung angegeben ist. Eine Menge, die um höchstens 5% über die in der Bescheinigung angegebene Menge hinausgeht, gilt jedoch als im Rahmen dieser Bescheinigung ausgeführt.
Anhang - Bescheinigung