Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009
gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 3 Vereinfachungen
Unterabschnitt 5 Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute
Artikel 387
(1) Die Zollbehörden können solchen Hauptverpflichteten eine Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute bewilligen, die Maßnahmen ergreifen, die es den Zollbehörden ermöglichen, jederzeit festzustellen, wo sich die Sendung befindet.
(2) entfällt