Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
  • Unterabschnitt 6 Suchverfahren
Artikel 365a
(1) Wird nach Einleitung eines Suchverfahrens und vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 450a erster Gedankenstrich den Zollbehörden (nachstehend den "ersuchenden Behörden") des Abgangsmitgliedstaats in irgendeiner Weise nachgewiesen, an welchem Ort der Sachverhalt eintrat, der die Schuld entstehen ließ, so übermitteln sie - sofern dieser Ort in einem anderen Mitgliedstaat liegt - den für diesen Ort zuständigen Zollbehörden (nachstehend "den ersuchten Behörden") unverzüglich alle zweckdienlichen Unterlagen. (2) Die ersuchten Behörden bestätigen den Eingang der Unterlagen und teilen dabei mit, ob sie für die Erhebung zuständig sind. Geht innerhalb von 28 Tagen keine Antwort ein, so müssen die ersuchenden Behörden unverzüglich das Suchverfahren fortsetzen.