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Richtlinie des BMF vom 04.11.2011, BMF-010314/1452-IV/8/2011
gültig ab 04.11.2011
ZT-2500, Arbeitsrichtlinie "Verwaltung der Zollkontingente im Windhundverfahren"
Kontingentverwaltung- 8. Wiedereröffnung oder rückwirkende Eröffnung von Zollkontingenten
8.2. Rückwirkende Eröffnung neuer Zollkontingente
Zollkontingente können durch Verordnung rückwirkend eröffnet werden; bestehende Zollkontingente können während ihrer Gültigkeitsdauer aufgestockt werden.
In diesen Fällen gilt das in Abschnitt 8.1. angeführte Verfahren sinngemäß.