Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008 gültig von 01.09.2008 bis 22.07.2011

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 1. Begriffsbestimmungen

1.5. Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002

(1) Die Bestimmungen des AWG 2002 sind nicht anzuwenden auf:

1.Stoffe, die in Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Vorschriften in Gewässer oder in eine Kanalisation eingebracht werden,

2.Stoffe, die in Übereinstimmung mit den luftreinhalterechtlichen Vorschriften an die freie Luft abgegeben werden;

3.Berge (taubes Gestein), die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern oder Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, sofern diese Tätigkeiten dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen und die Berge (das taube Gestein) innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden;

4.radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969;

5.Kadaver und Konfiskate, Schlachtabfälle und Abfälle aus der Fleischverarbeitung, die einer Ablieferungspflicht gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2003, unterliegen;

6.Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden;

(2) Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen beim Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, und bei der unmittelbaren Vorbereitung dieses Einsatzes nicht dem AWG 2002.