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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 2 Verfahrensablauf
Unterabschnitt 4 Förmlichkeiten während der Beförderung
Artikel 359
(1) Die dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung begleiten die Waren während ihrer Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren.
Die Sendung ist unter Vorlage der Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung bei jeder Durchgangszollstelle vorzuführen.
(2) Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 46 abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird. Werden die Versanddaten zwischen der Abgangsstelle und der Durchgangszollstelle jedoch unter Einsatz von Informationstechnologie und Datennetzen ausgetauscht, so wird der Grenzübergangsschein nicht vorgelegt.
(3) Erfolgt die Beförderung über eine andere als die auf den Exemplaren Nr. 4 und Nr. 5 der Versandanmeldung angegebene Durchgangszollstelle, so sendet die tatsächlich benutzte Durchgangszollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich an die ursprünglich vorgesehene Durchgangszollstelle oder unterrichtet die Abgangsstelle über den Grenzübergang in den Fällen und nach dem Verfahren, die jeweils von den Zollbehörden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.