Richtlinie des BMF vom 16.07.2010, BMF-010311/0070-IV/8/2010 gültig von 16.07.2010 bis 25.07.2012

VB-0400, Arbeitsrichtlinie Waffen

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr (einschließlich der Durchfuhr) von Schusswaffen und Munitionanzuwendenden Beschränkungen sind die folgenden:

1.das Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 - WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997;

2.die Erste Verordnung über die Durchführung des Waffengesetzes (11. Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Waffengesetz -Durchführungsverordnung - 1. WaffV), BGBl. II Nr. 164/1997.

0.2. Innergemeinschaftlicher Verkehr

Die Beschränkungen des Waffengesetzes 1996 gelten auch für das Verbringen von Waffen und Munition im innergemeinschaftlichen Verkehr. Die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.

0.3. Sonderregelung betreffend die Schweiz

Gemäß § 9 Abs. 2 WaffG ist die Schweiz wie ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu behandeln.