Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 13.12.2009

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.

36 KINDER, (EHE)PARTNERSCHAFTEN (§ 106 EStG 1988)

1246

Die steuerliche Abgeltung der Kinderlasten erfolgt mit der Gewährung des Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages (§ 33 EStG 1988). Kinder haben daher auf die direkte Besteuerung des Einkommens keinen Einfluss.

Als Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 gelten:

  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder
  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
1247

An die Bestimmungen des § 106 EStG 1988 knüpfen sich steuerliche Konsequenzen, wie:

  • zusätzlicher Höchstbetrag bei den Sonderausgaben (mindestens drei Kinder) Miteinbeziehung in den begünstigten Personenkreis des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988,
  • Verminderung des Selbstbehaltes bei außergewöhnlichen Belastungen,
  • Inanspruchnahme von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988,
  • Gewährung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages,
  • höherer Erstattungsbetrag beim Bausparen.

Ist im EStG 1988 von Kindern die Rede, so sind darunter grundsätzlich immer Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988 zu verstehen. Ausgenommen sind Kinder im Bereich des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und § 107 Abs. 4 EStG 1988; dabei handelt es sich um Kinder im Sinne des bürgerlichen Rechts.

1248

Ehepartner ist eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist. Eine Partnerschaft liegt dann vor, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft besteht und gleichzeitig mindestens ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.

1249

Wird ein Antrag im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger gestellt (EU-/EWR-Bürger), ist § 106 Abs. 1 bis 3 EStG 1988 sinngemäß anzuwenden.