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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 1 Zollrechtlicher Status von Waren
Abschnitt 2 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 199 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren ist durch eines der nachstehenden Mittel zu erbringen:
a)durch die Daten der Versandanmeldung von in den internen Versand übergeführten Waren. In diesem Fall findet Artikel 119 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 keine Anwendung;
b)durch die T2L- oder T2LF-Daten gemäß Artikel 205;
c)durch das Warenmanifest gemäß Artikel 206;
d)durch die Rechnung oder das Beförderungspapier gemäß Artikel 211;
e)durch die Daten des Fischereilogbuchs, der Anlandeerklärung, der Umladeerklärung und des Schiffsüberwachungssystems gemäß Artikel 213;
f)durch einen Nachweis gemäß den Artikeln 207 bis 210;
g)durch die Daten der Verbrauchsteueranmeldung gemäß den Artikeln 21, 26 und Artikel 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 1);
h)durch den Klebezettel gemäß Artikel 290.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft für die Waren erbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d kann der Nachweis des Unionscharakters bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für Waren, deren Wert 15.000 EUR übersteigt, in Form einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers erbracht werden.
(4) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren mit einer Verpackung verwendet, die nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren hat, enthält dieser Nachweis folgenden Hinweis:
,N-Verpackung - [Code 98200]' ('N packaging - [code 98200]')
(5) Wird der Nachweis gemäß Absatz 1 Buchstaben b bis d nachträglich ausgestellt, enthält er folgenden Hinweis:
,Nachträglich ausgestellt - [Code 98201]' ('Issued retrospectively - [code 98201]')
(6) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird nicht für Waren verwendet, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erledigt oder die in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt wurden.
1)Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).