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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4404, Arbeitsrichtlinie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
10. Ceuta und Melilla
10.1. Anwendung des Ursprungsprotokolls
Für die Zwecke dieses Protokolls schließt der Ausdruck "Vertragspartei" im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.
Ursprungserzeugnisse des Vereinigten Königreichs erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Das Vereinigte Königreich unterzieht unter dieses Abkommen fallende Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla bei der Einfuhr der gleichen Zollbehandlung einschließlich der Zollpräferenzbehandlung wie diejenige, der aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union unterzogen werden.
10.2. Besondere Bestimmungen
Die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren dieses Ursprungsprotokolls gelten sinngemäß für aus dem Vereinigten Königreich nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach dem Vereinigten Königreich ausgeführte Erzeugnisse.
Für diese Zwecke gelten Ceuta und Melilla als ein Gebiet.
Artikel ORIG.440 (Ursprungskumulierung) gilt für die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen zwischen der Union, (dem Vereinigten Königreich) und Ceuta und Melilla.
Die Ausführer tragen in Feld 3 des Textes der Ursprungserklärung je nach Ursprung des Erzeugnisses "Vereinigtes Königreich" oder "Ceuta und Melilla" ein.
Die spanischen Zollbehörden sind für die Anwendung und Durchführung dieses Ursprungsprotokolls in Ceuta und Melilla zuständig.