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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0017-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2016

VB-0100, Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren

  • 1. Abfertigung

 

1.3. Postverkehr

(1) Gemäß Artikel 238 in Verbindung mit 235 ZK-DVO ist die Anmeldung im Postverkehr nicht zulässig, wenn die angemeldeten Waren Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen. Durch diese Regelung wird die Abgabe von Anmeldungen im Postverkehr bei Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, nicht generell für unzulässig erklärt, sondern vielmehr nur in jenen Fällen ausgeschlossen, in denen der Überlassung der Ware eine konkrete Verbots- oder Beschränkungsmaßnahme oder eine andere besondere Förmlichkeit entgegensteht. Die Abgabe von Anmeldungen im Postverkehr ist daher sehr wohl zulässig, wenn die angemeldeten Waren zwar Verboten und Beschränkungen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen, diesen Vorschriften aber entsprochen wird (z. B. Vorlage einer erforderlichen Bewilligung oder eines erforderlichen Zeugnisses u. dgl. gemeinsam mit der Zollinhaltserklärung).

(2) Da eine Anmeldung im Postverkehr immer dann unzulässig ist, wenn der Überlassung der Ware eine konkrete Verbots- oder Beschränkungsmaßnahme oder eine andere besondere Förmlichkeit entgegenstehen würde, gelten solche Waren nicht als im Sinne des Artikel 237 Abs. 1 ZK-DVO angemeldet. Sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist oder die Förmlichkeiten, die zu erfüllen sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten (schriftliche oder mündliche Anmeldung), nicht sofort eingeleitet werden, ist gemäß Artikel 49 Abs. 2 ZK für die Nachbringung der erforderlichen Unterlagen eine Nachfrist zu setzen, deren Länge sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles richtet. Es ist auch auf die Rechtsfolgen des § 51 Abs. 1 ZollR-DG hinzuweisen, wonach die Waren nach Verstreichen dieser Frist oder wenn sie zu verderben drohen, zu verwerten sind. Bis dahin sind die Waren vorübergehend zu verwahren (siehe Abschnitt 3.3.).