Richtlinie des BMF vom 12.12.2007, BMF-010313/0789-IV/6/2007 gültig von 12.12.2007 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 0. Übersicht, Einführung

0.5. Rechtswirkung ausländischer Hoheitsakte

(1) Die von den Behörden der anderen Staaten ausgestellten Versandscheine/Carnets und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen haben die gleiche rechtliche Wirkung wie die von österreichischen Zollbehörden ausgestellten Versandscheine/Carnets oder getroffenen Maßnahmen (Beweiskraft öffentlicher Urkunden; finanzstrafrechtlicher Schutz der Nämlichkeitszeichen vor Verletzung).

(2) Ferner haben Feststellungen der zuständigen Behörden eines anderen am Versandverfahren teilnehmenden Staates bei Prüfungen im Rahmen des Versandverfahrens in Österreich die gleiche Beweiskraft wie Feststellungen österreichischer Behörden.