Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Erlass des BMF vom 07.08.2019, BMF-010222/0045-IV/7/2019, BMF-AV Nr. 108/2019
gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020
Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2020
Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen.
Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.
Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.
Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Altersgruppe |
0 - 3 Jahre |
212 Euro |
|
3 - 6 Jahre |
272 Euro |
|
6 - 10 Jahre |
350 Euro |
|
10 - 15 Jahre |
399 Euro |
|
15 - 19 Jahre |
471 Euro |
|
19 - 25 Jahre |
590 Euro |
Bundesministerium für Finanzen, 7. August 2019