Erlass des BMF vom 07.08.2019, BMF-010222/0045-IV/7/2019, BMF-AV Nr. 108/2019 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2020

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 795 bis Rz 804 verwiesen.

Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst.

Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2020 heranzuziehen.

Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Altersgruppe

0 - 3 Jahre

212 Euro

 

3 - 6 Jahre

272 Euro

 

6 - 10 Jahre

350 Euro

 

10 - 15 Jahre

399 Euro

 

15 - 19 Jahre

471 Euro

 

19 - 25 Jahre

590 Euro

Bundesministerium für Finanzen, 7. August 2019