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Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
- 1. Begriffsbestimmungen
- 1.1. Suchtmittel
1.1.3. Mohnstroh
Als Mohnstroh werden alle Teile (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen bezeichnet. Gemäß § 30 Abs. 2 der Suchtgiftverordnung unterliegt auch Mohnstroh für floristische Zwecke (Blumenbinder und ähnliche Zwecke) den Beschränkungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.