Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0020-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 18.05.2020

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.1. Suchtmittel

1.1.3. Mohnstroh

Als Mohnstroh werden alle Teile (außer den Samen) des Opiummohns nach dem Mähen bezeichnet. Gemäß § 30 Abs. 2 der Suchtgiftverordnung unterliegt auch Mohnstroh für floristische Zwecke (Blumenbinder und ähnliche Zwecke) den Beschränkungen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr.