Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 2 Zolllager
  • Abschnitt 3 Bestandsaufzeichnungen
Artikel 530

(1) In das Zolllagerverfahren des Typs E übergeführte Waren müssen zum Zeitpunkt ihres Eintreffens in der Lagereinrichtung des Inhabers in den Bestandsaufzeichnungen angeschrieben werden.

(2) Dient das Zolllager gleichzeitig als Verwahrungslager, so erfolgt die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen, sobald die Zollanmeldung zur Überführung der Waren in das Verfahren angenommen wurde.

(3) Die Anschreibung in den Bestandsaufzeichnungen im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens hat spätestens zu dem Zeitpunkt stattzufinden, in dem die Waren das Zolllager oder die Lagereinrichtung des Inhabers verlassen.