Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel V Zollwert
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 146

Ist in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex der Betrag einer auf die betreffenden Waren im Ursprungs- oder Ausfuhrland anwendbaren inländischen Abgabe enthalten, so wird dieser Betrag nicht in den Zollwert einbezogen, sofern den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen werden kann, dass die Waren von dieser Abgabe befreit worden sind oder befreit werden und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt.