Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 3 Vereinfachungen
  • Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen
Artikel 378

(1) Die Zollbehörden bewahren die Anträge und die beigefügten Unterlagen sowie eine Kopie der erteilten Bewilligungen auf.

(2) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen, so werden der Antrag sowie der Ablehnungsbescheid, der Widerruf oder die Rücknahme zusammen mit den beigefügten Unterlagen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag abgelehnt oder die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wurde, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.