Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009
gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
Abschnitt 3 Für die Zollverfahren verlangte Angaben
Artikel 216
Die Liste der Felder, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Anmeldung zu einem Zollverfahren auszufüllen sind, ist in Anhang 37 enthalten.
Ist für die Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, nach Artikel 182b des Zollkodex eine Zollanmeldung erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30a für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.