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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-8101, Arbeitsrichtlinie Allgemeines Präferenzsystem - Ursprung ZK-DVO
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Diese Arbeitsrichtlinie wurde in wesentlichen Teilen überarbeitet und neu gefasst.
8. Sonstige Bestimmungen
8.1. Sinngemäße Anwendung
Die Abschnitte 5., 6. und 7. gelten sinngemäß für
a) Ausfuhren aus der EU in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung;
b) Ausfuhren aus einem begünstigten Land in ein anderes begünstigtes Land im Rahmen der regionalen Kumulierung (siehe Abschnitt 3.4.)
8.2. EU REX (Voraussetzungen)
Ein EU-Ausführer wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates auf Antrag des Ausführers als REX im Sinne des Schemas betrachtet, wenn der Ausführer folgende Bedingungen erfüllt:
a) Der Ausführer verfügt über eine EORI-Nummer gemäß Art. 4k bis Art. 4t ZK-DVO;
b) der Ausführer hat den Status eines "ermächtigten Ausführers" im Rahmen einer Präferenzregelung;
c) der Ausführer legt mit seinem Antrag an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die folgenden Angaben nach dem Muster in Anhang 13c ZK-DVO vor:
i) die Detailangaben in den Feldern 1 und 4;
ii) die Verpflichtungszusage gemäß Feld 5.
8.3. Ceuta und Melilla
(1) Die Abschnitte 1., 2. und 3. gelten sinngemäß für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder - wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden - als Ursprungserzeugnisse Ceuta und Melillas betrachtet werden können.
(2) Die Abschnitte 5., 6. und 7. gelten sinngemäß für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.
(3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung der Bestimmungen (ausgenommen Abschnitt 4. - Derogationen) in Ceuta und Melilla.
(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.