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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)
- 23.2 Entschädigungen nach § 32 Z 1 EStG 1988
- 23.2.3 ABC - Einzelfälle von Entschädigungen nach § 32 Z 1 lit. a und b EStG 1988
Dienstleistung
Wird das Entgelt für bereits erbrachte Dienstleistungen erst bei Ende des Dienstvertrages eingefordert, liegt keine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. b EStG1988 vor.
Dienstleistungsvertrag
Werden wegen der Nichterfüllung von Dienstleistungs- oder Lieferverträgen Schadenersatzforderungen geltend gemacht, liegt kein Schaden vor, der durch ungewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, verursacht ist. Es handelt sich somit nicht um Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988.
Dienstverhältnis
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).
Dienstvertrag
Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824).
Dürreentschädigungen
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Ernteentschädigungen
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Fischereirecht
Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff.
Fruchtgenussrecht
Wird ein nichtbetriebliches Fruchtgenussrecht (zB Mietwohnhaus) aufgegeben und wird dafür eine Zahlung geleistet, unterliegt diese nicht der Einkommensteuer (VwGH 10.2.1987, 86/14/0125), auch wenn mit der Aufgabe des Fruchtgenussrechtes ein Entgang von Erträgen verbunden ist (VwGH 16.9.1986, 83/14/0123).
Fußgängerpassage
Siehe unter "Servitut" (Rz 6869).