Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 7
- Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 438
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und soll sie innerhalb desselben enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in die Gemeinschaft eingeht, die Aufgabe der Abgangsstelle. Bei der Abgangsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle.
Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 436 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
(3) Werden die Waren in einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Diese Zollstelle versieht die von dem Beförderungsunternehmen vorzulegenden Exemplare Nrn. 1, 2 und 3A des Übergabescheins TR mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren mindestens einen der folgenden Vermerke an:
- Despachado de aduana,
- Toldbehandlet,
- Verzollt,
- Εκτελωνισμενο,
- Cleared,
- Dédouané,
- Sdoganato,
- Vrijgemaakt,
- Desalfandegado,
- Tulliselvitetty,
- Tullklarerat,
- propuštěno,
- lõpetatud,
- nomuitots,
- išleista,
- vámkezelve,
- mgħoddija,
- odprawiony,
- ocarinjeno,
- prepustené,
- Оформено,
- Vămuit,
- Ocarinjeno.
Diese Zollstelle gibt dem Beförderungsunternehmen die Exemplare Nrn. 1 und 2 unverzüglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3A.
(4) Artikel 423 Absätze 4 und 5 gelten sinngemäß.