Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 11.03.2007, BMF-010311/0048-IV/8/2007
gültig von 11.03.2007 bis 31.10.2009
VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
- Lebensmittel
40.2. Verfahren
40.2.1. Umfang der Beschränkungen
(1) Die Bestimmungen dieses Anhangs sind bei der Einfuhr und hier nur bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr von Lebensmittel anzuwenden. Hinsichtlich der Definition dieses Begriffes wird auf die §§ 1 und 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verwiesen.
(2) Die Einfuhr von Waren (z.B. im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit ausgenommen, wenn die Waren zum eigeneren Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind.