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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 3 Erhebung des Zollschuldbetrags
- Abschnitt 1 Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner
Artikel 219
(1) Die in Artikel 218 genannten Fristen für die buchmäßige Erfassung können verlängert werden
a) aus Gründen, die mit der Verwaltungsorganisation der Mitgliedstaaten zusammenhängen, insbesondere bei zentraler Buchführung, oder
b) bei Vorliegen besonderer Umstände, die die Zollbehörden an der Einhaltung der genannten Fristen hindern.
Die derart verlängerten Fristen dürfen 14 Tage nicht überschreiten.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder in Fällen höherer Gewalt.