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Richtlinie des BMF vom 17.04.2020, 2020-0.244.340
gültig ab 17.04.2020
UP-4510, Arbeitsrichtlinie Türkei Agrarwaren
2. Anwendungsbereich
Der präferenzbegünstigte Warenverkehr findet auf Ursprungserzeugnisse der Türkei sowie auf Ursprungserzeugnisse der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer Anwendung je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU Anwendung (siehe https://www.bmf.gv.at/Zollthemen/Für Unternehmenzoll/Ursprung und Präferenzenfuer-unternehmen/Panursprung-Europraeferenzen/weitere-Med Abkommeninformationen-ursprung-praeferenzen.html).
Der räumliche Anwendungsbereich der Abkommen umfasst die Gebiete der unter Abschnitt 1.3. angeführten Partnerländer; dazu gehören auch deren Hoheitsgewässer.